27.07.2011

Wann ist dem Arbeitgeber ein Detektiveinsatz gestattet?


Grundsätzlich gilt:
Bei einem berechtigten Verdacht kann der Arbeitgeber diesen Schritt erwägen.

Beispiel 1:

Ein Mitarbeiter fehlt auffällig oft oder immer am Freitag oder Montag. Hier liegt der Verdacht des „Blaumachens“ nahe. Zur Aufklärung kann Ihr Arbeitgeber dann einen Detektiv einsetzen.


Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber hat erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers. Er hat konkrete Anhaltspunkte dafür (das ist Voraussetzung!), dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Hier ist der Detektiveinsatz erlaubt. Mehr noch:

Die Kosten für den Detektiveinsatz muss Ihr Kollege tragen, wenn

  • Ihr Arbeitgeber die Detektei wegen eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung seines Arbeitnehmers beauftragt hat und
  • der Arbeitnehmer dadurch tatsächlich einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wurde.

Aber: Die Kosten für den Detektiv muss der ertappte Mitarbeiter nur insoweit erstatten, wie sie notwendig gewesen sind.

Wichtig: Als Betriebsrat haben Sie beim Detektiveinsatz kein Mitbestimmungsrecht. Treten Sie trotzdem an Ihren Arbeitgeber heran und fordern Sie von ihm, Detektive nur moderat einzusetzen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Schwarzgeld und Schwarzgeldabrede

Schwarzarbeit ist verboten und strafbar. Arbeits- und sozialversicherungsrechtlich steht der Arbeitnehmer bei einer solchen Schwarzgeldabrede stets besser da als der Arbeitgeber.  Mehr lesen

23.10.2017
Karenzentschädigung ist auch bei nur teilweise unwirksamem Wettbewerbsverbot zu zahlen

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war Marketingleiter bei einem Türen- und Fensterhersteller, der seine Produkte ausschließlich über den Fachhandel vertreibt. Mit dem Marketingleiter hatte der Arbeitgeber ein nachvertragliches... Mehr lesen