10.08.2011

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kann die Dienststelle eine Einstellung aus gesundheitlichen Gründen versagen?

Fazit: Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG haben Sie als Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen. Ihre Dienststellenleitung muss Ihnen dabei alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Sind Sie der Ansicht, dass eine Entscheidung gegen das AGG verstößt, dann müssen Sie der Einstellung widersprechen. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann bei einer Diskriminierung wegen einer Behinderung, des Alters, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Identität vorliegen.

Hätte die Dienststelle im Fall gesagt: Wir lehnen Transsexuelle per se ab, dann hätte eine Diskriminierung vorgelegen. Hier hat sie aber den transsexuellen Bewerber als solchen unter die Lupe genommen und dargestellt, aus welchen Gründen gerade er für den Dienst ungeeignet ist.

Das heißt für Sie als Personalrat: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Dienststelle im Bewerbungsverfahren diskriminierend vorgegangen ist, dann haken Sie nach. Verlangen Sie die genauen Gründe für die Ablehnung. Sehen Sie die Entscheidung dann als gerechtfertigt an, stimmen Sie der Einstellung des ausgewählten Bewerbers zu. Ist dies aber nicht der Fall, dann verweigern Sie Ihre Zustimmung.

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