14.11.2010

Vorsicht, wenn Sie ein „Anlernverhältnis“ eingehen wollen

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war in einer Firma im Rahmen eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer beschäftigt. Der Arbeitgeber bot ihm später den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags an. Darauf ging der Mitarbeiter aber nicht ein; vielmehr schloss er mit seinem Chef einen „Anlernvertrag“ mit einer Vergütung von 550 € brutto/Monat ab. Am 7.11.2006 kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Später verklagte er seinen Ex-Chef auf Zahlung von 11.876 €. Hierbei handelte es sich um den Differenzbetrag zwischen der im Vertrag vereinbarten Vergütung und dem Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag.

Das Urteil: Er gewann! Nach § 4 Abs. 2 BBiG ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Alternativ kann lediglich ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Unzulässig ist es somit, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis durchzuführen (BAG, 27.7.2010, 3 AZR 317/08).

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