23.03.2011

Dauerkontrolle kann zu Entschädigungsanspruch führen

Der Fall: Wer an seinem Arbeitsplatz einer dauerhaften Videoüberwachung unterliegt (auch wenn sie seinem Schutz dient), muss einen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht verkraften. Dementsprechend strenge Prüfungsmaßstäbe gelten hier. Ist die Überwachung danach (teilweise) unverhältnismäßig, kann das zu Entschädigungsansprüchen des Betroffenen führen. Im konkreten Fall war gegenüber der Eingangstür des Büros eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern auch auf den Arbeitsplatz der betroffenen Arbeitnehmerin gerichtet war. Obwohl die Mitarbeiterin gegen die Installation der Kamera war, wurde diese installiert und die Mitarbeiterin über Monate hinweg gefilmt.

Urteil:
  Wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erhielt sie schließlich vom Gericht 7.000 € zugesprochen. Das Gericht begründete dies mit einer schwerwiegenden und hartnäckigen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Hessisches LAG, 25.10.2010, 7 Sa 1586/09).

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