Der Fall: Die Treberhilfe wollte dem bei ihr gebildeten Wahlvorstand die weitere Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl untersagen. Die Treberhilfe sei eine karitative Einrichtung, ein „Tendenzbetrieb“ nach § 118 BetrVG. Daher scheide die Bildung eines Betriebsrats aus. Der Wahlvorstand hielt dagegen, dass die Treberhilfe inzwischen kein Tendenzunternehmen mehr sei.
Das Urteil: Und der Wahlvorstand behielt Recht. Die Gesellschaft ist kein Tendenzbetrieb (mehr). Die Verhältnisse bei der Treberhilfe, die damals zur Anerkennung des Status eines Tendenzträgers geführt haben, haben sich inzwischen wesentlich geändert (ArbG Berlin, 23.6.2010, 44 BVGa 9171/10).