07.05.2009

Müssen Abmahnungen in der Muttersprache verfasst sein?

„Wir haben einen Kollegen, der spricht kein Wort deutsch. Nun hat er eine Abmahnung erhalten und versteht die natürlich nicht. Muss unser Arbeitgeber eine Übersetzung beifügen?“ Diese Frage stellte mir eine Betriebsrätin, die Sorge um einen abgemahnten Kollegen hatte. 
Es stellt sich tatsächlich die Problematik, wie mit ausländischen Kolleginnen und Kollegen umzugehen ist, die kein Wort deutsch sprechen, lesen oder schreiben können.

Insbesondere bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder eines Aufhebungsvertrages und bei Übergabe einer Kündigung muss sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer den Inhalt auch versteht. Gegebenenfalls muss dieses unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers sichergestellt werden. Allerdings sind auch solche Erklärungen nicht schriftlich in die Heimatsprache des Kollegen zu übersetzen. Etwas anderes gilt aber bei der Leiharbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Hier sind Übersetzungen erforderlich.

Sicherer ist es natürlich für alle Beteiligten, wenn stets eine Übersetzung beiliegt. Das gilt nicht nur für eine Kündigung, sondern auch für eine Abmahnung. Dann kann der Kollege auch Zuhause noch einmal in Ruhe über den Inhalt nachdenken und gegebenenfalls Schritte gegen die Abmahnung einleiten.

Und ein Arbeitgeber wird sich im Falle eines Rechtsstreites entgegenhalten lassen müssen, dass der Arbeitnehmer sein beanstandetes Verhalten gar nicht ändern konnte, weil er die Kündigung offensichtlich nicht verstanden hat.

Insoweit müssen also Abmahnungen nicht in der Muttersprache verfasst sein. Fehlt es aber daran, kann es sein, dass der Arbeitgeber aus der Abmahnung keine Rechte herleiten kann.

Übrigens: Auch Informationen über betriebliche Abläufe und Unfallverhütungsvorschriften müssen so gestaltet sein, dass Ihre ausländischen Kollegen sie verstehen.

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