17.07.2009

Internet und Internetnutzung am Arbeitsplatz – Teil 7: die Interessenabwägung bei einer Kündigung

Gestern hatte ich Ihnen berichtet, was Sie im Fall einer Kündigung wegen einer ausufernden Internetnutzung machen sollten.

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung immer eine Interessensabwägung vornehmen muss. Er kann folgendes berücksichtigen: 
•    Ihre Dauer der Betriebszugehörigkeit
•    die Länge Ihrer Kündigungsfrist
•    Ihre Unterhaltspflichten
•    Die Höhe des verursachten Schadens
•    Der Grad Ihres Verschuldens
•    Die Wiederholungsgefahr
•    Die Erhaltung des Betriebsfriedens
•    Eine mögliche Abschreckung für andere Mitarbeiter
•    Das Ausmaß der missbräuchlichen Internetnutzung
•    Den Umfang der unternehmensschädlichen Äußerungen im Internet
•    Einen Virenbefall der EDV-Anlage
•    Das Aufrufen verbotener Internetseiten

Wichtig: Je schwerer Ihre die Verfehlung ist, desto weniger (oder sogar gar keine) Abmahnungen sind erforderlich.

Dazu passt auch gut das Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom 02. März 2006, Az.: 4 Sa 958/05:

Das LAG war der Ansicht, dass grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen könne, wenn eine Arbeitnehmerin gegen ein ausdrückliches Verbot nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutze.

Gleiches gelte für das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Systeme.

Die Richter meinten: Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletze die Arbeitnehmerin grundsätzlich ihre Hauptleistungspflicht.

In dem entschiedenen Fall konnte eine intensive Nutzung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aber nicht festgestellt werden. Unstreitig hat die klagende Arbeitnehmerin etwa 1 Stunde pro Monat im Internet gesurft. Das stelle keine umfassende Nutzung des Internets dar.

Bei der Interessenabwägung sei die lange ungestörte Betriebszugehörigkeitszeit zu berücksichtigen. Auch habe die Arbeitnehmerin keine verbotenen Seiten angeschaut oder heruntergeladen.

Achtung: Selbst, wenn eine Abmahnung vorliegen würde, wäre nach dem LAG keine fristlose Kündigung möglich gewesen.

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