02.04.2016

Abmahnungen müssen genau sein

Verhält sich ein Beschäftigter nicht vertragstreu, darf er abgemahnt werden. Allerdings muss Ihre Dienststellenleitung hier schon sehr genau formulieren (Arbeitsgericht Dortmund, 16.9.2014, Az. 7 Ca 607/14).

Der Fall: Ein Bergmann hatte sich zu den Gefahren, die von Giftmüll unter Tage auf das Grundwasser ausgehen, in der Öffentlichkeit geäußert. Das Unternehmen hielt dies für eine geschäftsschädigende Äußerung, der Arbeitgeber mahnte den Beschäftigten ab und drohte ihm sogar mit Klage und Kündigung.

 

 

Ungenaue Angaben
Allerdings konnte der Arbeitgeber in der Abmahnung nicht benennen, was genau der Mitarbeiter wann und wo gesagt hatte. Und dies sollte ihm zum Verhängnis werden. Denn der Mitarbeiter klagte genau deshalb und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

 

Keine Details, keine Abmahnung

Das Urteil: Das Gericht kam dem nach und entschied, dass die Abmahnung widerrufen und aus der Personalakte entfernt werden müsse. Der Arbeitgeber als Unterlegener musste auch die Kosten des Verfahrens tragen – außer den Anwaltskosten des Arbeitnehmers. Denn im Arbeitsgerichtsverfahren müssen die Parteien ihre Kosten in der ersten Instanz selbst tragen – egal, wie das Verfahren ausgeht.

 

Abmahnung nicht auf sich sitzen lassen

Fazit: Möchte Ihr Dienstherr eine Abmahnung aussprechen, dann muss er genau belegen können, wann welcher Mitarbeiter was gemacht hat. Kann er dies nicht, hat er kein Abmahnungsrecht. Erteilt er trotzdem eine Abmahnung, raten Sie Ihrem betroffenen Kollegen, deren Entfernung aus der Personalakte zu verlangen. Warum sollte er denn eine unberechtigte Abmahnung auf sich sitzen lassen? Machen Sie als Personalrat Ihren Kolleginnen und Kollegen diese Zusammenhänge noch einmal klar.

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