05.08.2016

Personalratsschulung: Inhouse reicht

Ihr Dienstherr muss die Kosten der erforderlichen Personalratstätigkeit tragen. Gehört dazu auch eine externe Schulung, wenn es eine günstigere interne Schulung gibt? Die Antwort kommt aus der freien Wirtschaft, ist aber auf Sie übertragbar (Arbeitsgericht Trier, 20.11.2014, Az. 3 BV 11/14).

Der Fall: Ein Betriebsrat wollte seine Mitglieder zu einer Fortbildung schicken. Der Arbeitgeber verweigerte die Kostenübernahme. Er bot stattdessen an, dasselbe Seminar als Inhouse-Schulung im Betrieb durchzuführen. Das wäre 70 % günstiger gewesen. Der Betriebsrat war aber der Meinung, zur Schulung gehöre auch der Austausch mit Betriebsräten anderer Unternehmen, und beharrte auf der externen Fortbildung. Der Arbeitgeber wiederum verharrte auf dem Standpunkt, dass inhouse ausreichend sei.

 

Inhouse muss hingenommen werden

Das Urteil: Der Arbeitgeber gewann. Die Möglichkeit eines Erfahrungsaustauschs rechtfertige die Mehrkosten in Höhe von gut 3.000 € nicht. Damit müsse auch der Betriebsrat leben.

Personalrat hat die Pflicht, Kosten gering zu halten
Fazit: Ihr Dienstherr darf Sie also auch in der Dienststelle schulen. Und zwar dann, wenn Ihnen in der Dienststelle die gleichen Kenntnisse vermittelt werden können wie auf der externen Schulung und er dadurch sparen kann. Das ist ja auch für Sie nicht schlecht, denn Sie sparen sich den Weg zum Seminar und werden dadurch viel Zeit sparen.

 

Tipp

Werden Sie von Ihrem Dienstherrn auf eine Inhouse-Schulung verwiesen, dann drehen Sie den Spieß bei der nächsten teureren Schulung (die nicht inhouse durchgeführt werden kann) einfach um. Sagen Sie Ihrem Dienstherrn: „Da haben Sie doch so viel gespart, dass Sie jetzt nicht meckern können!“

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