Irgendwann wird der Sommer schon noch kommen – und dann sollten Arbeitgeber darauf achten, dass es im Büro nicht zu heiß wird.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegenüber mäßiger Sonneneinstrahlung. Eine entsprechende Richtlinie legt fest, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Leider gibt es aber hier keine verbindlichen Regelungen.
Wird die Temperatur wirklich zu heiß, fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, für Abhilfe zu sorgen. Weigert er sich oder unternimmt er schlicht und ergreifend nichts, informieren Sie das Amt für Arbeitsschutz. Das wird sich die Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz Ihres Arbeitgebers einmal vorlegen lassen. In diese Dokumentation gehören sämtliche Gefährdungsbeurteilungen. Dazu gehört auch eine starke Hitzeentwicklung. Führt der Arbeitgeber eine solche Dokumentation nicht, wird er im Falle eines Arbeitsunfalls erhebliche Probleme bekommen.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahme auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich änderte Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. So steht es in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Dazu gehört auch, dass Sie vor zu heißen Arbeitsplätzen geschützt werden.