17.02.2017

Reform der Leiharbeit – die wichtigsten Neuerungen

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen ist mit einigen kleineren Änderungen tatsächlich vom Bundestag mit den Stimmen der CDU/CSU und der SPD endlich beschlossen worden. Zuvor wurden im Ausschuss für Arbeit und Soziales noch einige Änderungen eingefügt. Dies wird auch Sie als Personalrat insbesondere beim Thema Personalgestellung beschäftigen.

 

Die wichtigste Änderung durch den Ausschuss: Das Gesetz tritt erst am 1.4.2017 – und nicht wie ursprünglich geplant am 1.1.2017 – in Kraft.

Vorab die wichtigsten 3 Punkte zur Reform der Leiharbeit:

  1. Nach einer Überlassungsdauer von 9 Monaten soll ein Leiharbeitnehmer den gleichen Lohnanspruch wie ein fest beschäftigter Mitarbeiter haben („Equal-Pay-Anspruch“).
  2. Außerdem wird es eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten geben. Abweichungen sind durch Tarifvertrag und teilweise durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.
  3. Innerhalb der öffentlichen Verwaltung sollen Personalgestellungen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmer sowie bei Abordnungen möglich bleiben.

 

Einzelheiten zum Equal-Pay-Anspruch

Leiharbeitnehmer sollen künftig nach einem 9-monatigen Einsatz in einem Kundenbetrieb einen Anspruch auf den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dabei handelt es sich um den sogenannten Equal-Pay-Anspruch, also letztendlich die gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit. Abweichungen sollen durch Tarifverträge möglich sein.

Höchstüberlassungsdauer

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll künftig grundsätzlich eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bestehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Leiharbeitnehmer entweder vom Entleihbetrieb übernommen oder von dort abgezogen werden.

Kein Einsatz mehr als Streikbrecher

Besonders ärgerlich für Gewerkschaften war es bislang, wenn streikende Arbeitnehmer durch Leiharbeiter ersetzt wurden. Damit hielten sich die Auswirkungen des Arbeitskampfes für den Arbeitgeber häufig in Grenzen. Nach dem Gesetzentwurf sollen entliehene Arbeitnehmer nun nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.

Personalgestellung im öffentlichen Dienst

Die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses wird im öffentlichen Dienst und bei den Kirchen als Personalgestellung bezeichnet. Solche Personalgestellungen sollen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmer sowie bei Abordnungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung möglich bleiben.

Die Personalgestellung wird als Instrument häufig dann eingesetzt, wenn Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden. Der Dienstherr kann in diesen Fällen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei dem Dritten erbringt.

Achtung: Das ist häufig bei der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben der Fall

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