23.11.2010

Alkohol und Tabak an jugendliche Arbeitnehmer – So geht´s nicht!

Gestern hatte ich Ihnen von der ärztlichen Erstuntersuchung Jugendlicher beim Eintritt in das Berufsleben berichtet. Dazu weitere folgende Frage an: Wie ist ein Jugendlicher vom Arbeitgeber vor den Gefahren von Alkohol und Tabak zu schützen?
 
Auch wenn es eigentlich tabu sein sollte: Noch immer ist das Rauchen und das Trinken an vielen Arbeitsplätzen üblich. Vor allem der Alkohol weist hier besondere Gefahren auf, nicht nur für denjenigen, der ihn trinkt, sondern auch für die Kollegen. Arbeitsunfälle sind vorprogrammiert und wenn der Arbeitgeber Kenntnis vom Alkoholkonsum hat, haftet er mit.

Das Gesetz geht sogar noch weiter
. Nach § 31 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat ein Arbeitgeber Sie vor Misshandlungen, sittlichen Gefährdungen und körperlicher Züchtigung zu schützen. Er darf Jugendlichen

  • unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren und
  • Jugendlichen über 16 Jahren keinen Brandwein geben!


Fazit: Jugendliche über 16 Jahre dürfen Bier und Wein und Tabak konsumieren, dann ist aber auch Schluss!
Dagegen hat das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Einwände. Halten Sie das für richtig?

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