Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gibt es vieles zu beachten. Zurren Sie das Verfahren fest, am besten in einer Dienstvereinbarung. Wir haben für Sie dafür ein Muster entworfen:
§ 1 Ziel
Ziel des BEM im Sinne des § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX ist: chronische Krankheiten und Behinderungen, die am Arbeitsplatz entstehen können, zu vermeiden, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu fördern und den Arbeitsplatz betroffener Arbeitnehmer zu erhalten.
§ 2 Integrationsteam
Zur Durchführung des BEM wird ein innerbetriebliches Integrationsteam gebildet. Das Integrationsteam setzt sich wie folgt zusammen (ständige Besetzung): aus einem Vertreter des Arbeitgebers, einem Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung. Das Integrationsteam entscheidet im Einzelfall mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten, ob und ggf. welche weiteren Teilnehmer im erweiterten Integrationsteam mitwirken.
§ 3 Einleitung eines BEM
Das Personalreferat der Abteilung … wertet im Rahmen der elektronischen Zeiterfassung jeweils zum festgelegten Stichtag routinemäßig die Summe der krankheitsbedingten Fehlzeiten aus. Ergibt sich hiernach, dass Beschäftigte innerhalb von zusammenhängenden 12 Monaten insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren, ist das Verfahren zum BEM einzuleiten.
§ 4 Erstgespräch
Das Erstgespräch dient dem betroffenen Beschäftigten zur Entscheidungsfindung. Im Erstgespräch ist der Beschäftigte durch ein Mitglied des Integrationsteams zu beraten. Er hat das Recht, eine Person seines Vertrauens für das Erstgespräch zu wählen.
Im Erstgespräch sind mögliche betriebliche bzw. arbeitsbedingte Ursachen für die Erkrankung zu erkunden. Wenn der betroffene Beschäftigte im Erstgespräch seine Zustimmung zur Einleitung des BEM erteilt, wird er um eine schriftliche Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen des BEM gebeten. Erteilt der Betroffene die schriftliche Zustimmung zum BEM, vereinbart das Integrationsteam ein Treffen zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem innerbetrieblichen Integrationsteam bzw. dem Fallmanager. Der Beschäftigte hat jederzeit das Recht, eine Person seines Vertrauens zu Gesprächen im Rahmen des BEM hinzuziehen.
§ 5 Maßnahmen- bzw. Eingliederungsplan
Durch das Integrationsteam ist unter Beteiligung des betroffenen Beschäftigten sowie ggf. unter Beteiligung der oben angegebenen Stellen ein individueller Maßnahmenplan festzulegen und dem Dienstherrn vorzuschlagen.
§ 6 Kündigungsschutz und Nachteilsverbot
Eine krankheitsbedingte Kündigung während des BEM ist ausgeschlossen. Informationen, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung gewonnen wurden, dürfen nicht verwendet werden. Auf diesen Informationen basierende Maßnahmen sind unwirksam. Aus der Verweigerung der Zustimmung zum BEM dürfen den betroffenen Beschäftigten keinerlei Nachteile entstehen.
§ 7 Datenschutz
Alle Mitglieder des Integrationsteams und alle Beteiligten am BEM sind zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet und unterschreiben eine Verpflichtungserklärung.
§ 8 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt unbefristet und kann von jeder Seite schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Im Kündigungsfall gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung zu dem Thema fort