03.06.2011

Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Ausland

Arbeitgeber lassen sich immer wieder etwas Neues einfallen, um Arbeitnehmer loszuwerden.

Dabei existiert in Deutschland ein Kündigungsschutz, der Ihnen als Arbeitnehmer in vielen Fällen weiterhilft. Dabei ist nicht nur das Kündigungsschutzgesetz von Interesse. Auch durch  viele andere Gesetze werden Sie geschützt. So auch zum Beispiel durch § 613 a BGB. Danach ist eine Kündigung bei einem Betriebsübergang ausgeschlossen. Aber lesen Sie selbst von diesem neuen Fall:   
Ein Unternehmen hatte seinen Betriebssitz um 60 km verlagert über die Grenze hinaus in die Schweiz. Dort befand sich nämlich der Mutterkonzern. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass es sich um eine Betriebsstilllegung handelte und kündigte einem Ingenieur. Dieser hatte das Angebot eines Arbeitsvertrages in der Schweiz nämlich abgelehnt.

Dann ging es vor die Arbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht musste über die Kündigungsschutzklage entscheiden. Es hat § 613 a BGB angewandt und sich die Sache relativ einfach gemacht. Hier liegt ein Betriebsübergang vor und deshalb scheidet eine Kündigung aus. So steht es schon im Gesetz (Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 AZR 37/10).

Also: Mit einer einfachen Verlagerung ins Ausland kommt ein Arbeitgeber nicht ohne weiteres weiter.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Mindestlohn: Auch bei Krankheit, Feiertagen und Urlaubsabgeltung

Wer krank ist, hat Anspruch auf den Mindestlohn – auch wenn die einschlägigen tariflichen Mindestlohnregeln keine Vorgaben dazu enthalten. Es gilt das Entgeltfortzahlungs- (EFZG) oder für die Urlaubsabgeltung das... Mehr lesen

23.10.2017
So überzeugen Sie auch Ihre Dienststellenleitung von Ihren Plänen

Das nächste Jahr wirft schon seine Schatten voraus – und damit gehen auch Sie als Personalratsgremium so langsam in die Planung für 2019. Was ist im vergangenen Jahr nicht so gut gelaufen? Mussten Sie oft schwierige... Mehr lesen