Ihre schwangere oder stillende Kollegin darf möglicherweise nicht mehr so lange arbeiten wie bisher und auch nicht mehr alle Arbeitsschichten übernehmen, § 8 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Details ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Übersicht: Wann besteht eine Arbeitszeitbeschränkung für Schwangere?
In bestimmten Branchen gelten Ausnahmen
In manchen Branchen gelten aber Ausnahmen von diesen Beschränkungen zur Nachtarbeit sowie Sonn-und Feiertagsarbeit, beispielsweise in der Krankenpflege, bei Theateraufführungen, im Verkehrswesen und in Gast-und Schankwirtschaften (§ 8 Abs. 4 MuSchG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde aber auch weitere Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Sollten bei Ihnen schwangere Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen im Krankenpflegebereich tätig sein, muss als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit den Schwangeren einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt werden (§ 8 Abs. 4 MuSchG). Achten Sie darauf, dass auch diese Regelung strikt eingehalten wird, sie dient dem Schutz von Mutter und Kind.
Eine Arbeitszeitüberschreitung bzw. Arbeitszeitverfehlung bei einer Schwangeren sollte Ihr Dienstherr tunlichst vermeiden. Zu schnell ist hier etwas passiert. Zudem drohen ihm auch hier wieder Geldbußen und sogar Freiheitsstrafe! Kommt Ihr Dienstherr gar nicht in die Gänge, dann können Sie mit dem folgenden Musterschreiben etwas nachhelfen und ihn auffordern, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen: