01.12.2017

Diskriminierungsgrundsätze: Das sollten Sie als SBV wissen

Diskriminierung bzw. deren Verhinderung geht uns alle an. Das wissen Sie als SBV nur zu genau. Diskriminierungen beginnen oft schon mit Eingang einer Bewerbung beim Arbeitgeber und setzen sich am Arbeitsplatz fort. Um sie einzudämmen, wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen. Bei der Umsetzung dieses Gesetzes sind auch Sie als SBV gefragt. Diese Diskriminierungsgrundsätze sollten Sie kennen.

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Die gesetzlichen Diskriminierungsgrundsätze

Nach § 7 Abs. 1 AGG und § 75 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Ihrem Arbeitgeber die Benachteiligung von Ihnen und Ihren Kollegen grundsätzlich verboten. Zudem ist er nach dem AGG verpflichtet, etwaigen Benachteiligungen von Kollegen durch andere Kollegen oder Außenstehende, etwa Kunden oder Geschäftspartner, mittels geeigneter Maßnahmen entgegenzuwirken.

Verstößt er gegen diese Pflicht, ist es Ihre Aufgabe als Schwerbehindertenvertretung und die Aufgabe Ihres Betriebsrats, ihn mit geeigneten Mitteln zu Raison zu rufen. Dabei sollten Sie auf Ihre Mitbestimmungsrechte setzen und ganz klare Grenzen aufzeigen.

Ist ein Mitbestimmungsrecht betroffen, weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf Ihre jeweiligen Mitbestimmungsmöglichkeiten und Ihr Verlangen hin. Reagiert er darauf nicht, haben Sie die Möglichkeit, über Ihren Betriebsrat die Einigungsstelle anzurufen oder im Wege des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Rote Karte zu zeigen.

Achtung: Bekommen Sie als Schwerbehindertenvertretung Wind davon, dass Ihr Arbeitgeber einen Kollegen benachteiligt, sollten Sie sich auch ohne dessen Beschwerde bei Ihrem Arbeitgeber dafür einsetzen, dass die Missstände behoben werden. Denken Sie dabei auch immer an präventive Maßnahmen.

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