15.12.2017

Keine Pausenregelung ohne Sie als Betriebsrat

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit, also wann täglich begonnen wird, wann Dienstschluss ist und wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt. Außerdem können Sie noch über den Beginn, das Ende und die Lage der Pausen mitbestimmen. Sie haben also ein Mitspracherecht bei der Pausenregelung. Möchte Ihr Dienstherr hier eine bestehende Regelung ändern oder erstmals eine Regelung einführen, muss er Sie beteiligen, sonst ist die Regelung unwirksam. Schließen Sie am besten eine Dienstvereinbarung zum Thema.

 

Muster-Dienstvereinbarung: Pausenregelung

§ 1 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie ist auf die Werktage Montag bis Freitag verteilt. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden ohne Pausen.

§ 2 Tägliche Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beginnt um 6 Uhr. Sie endet um 15 Uhr. Die tägliche Arbeitszeit schließt unbezahlte Pausen nach § 3 ein.

§ 3 Pausen

Die allgemeine Frühstückspause findet von 8.45 bis 9 Uhr statt, die Mittagspause von 11.30 bis 12.15 Uhr. Diese Pausen werden nicht bezahlt.

Arbeitnehmer an Bildschirmdauerarbeitsplätzen wird zusätzlich nach jeweils 2 Stunden Bildschirmarbeit eine 10-minütige bezahlte Pause gewährt. Weitere bezahlte Pausen, etwa Raucherpausen oder zusätzliche Kaffeepausen, werden nicht gewährt. Möchten Mitarbeiter zusätzliche Pausen nehmen, ist das erlaubt. Allerdings haben die Mitarbeiter sich für die Dauer der Pause abzumelden.
Während der Pausen dürfen die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz und das Betriebsgelände verlassen.

§ 4 Ruhephasen

Zwischen 2 Arbeitstagen muss eine Ruhephase von 11 Stunden eingehalten werden.

§ 5 Bekanntmachung der Dienstvereinbarung

Der Inhalt dieser Dienstvereinbarung wird durch den Dienstherrn in geeigneter Weise bekannt gemacht.

§ 6 Schlussbestimmungen

Sollte eine in dieser Dienstvereinbarung enthaltene Regelung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Wirkung der Dienstvereinbarung insgesamt bleibt davon unberührt.

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirken die Regelungen dieser Vereinbarung nach. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu dieser Dienstvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ort, Datum, Unterschriften

Wichtig! Pausenregelungen gibt es nur mit Ihnen. Eine einseitige Änderung oder einseitige Einführung einer Pausenregelung durch Ihren Arbeitgeber ist also nicht möglich. Tut er dies trotzdem, machen Sie ihn auf Ihr Beteiligungsrecht aufmerksam und weisen Sie ihn darauf hin, dass die getroffene Regelung unwirksam ist. Schließlich ist er gesetzlich verpflichtet, Sie als Personalrat zu beteiligen.

Nicht mitbestimmen können Sie aber beim Arbeitszeitvolumen, also dabei, wie viele Stunden in der Woche überhaupt gearbeitet werden müssen. Dies legt nur Ihr Dienstherr fest. Natürlich können Sie aber versuchen, sanft Einfluss auf ihn auszuüben. Das dürfen Sie auch ohne Mitbestimmungsrecht.

Wenn es bei Ihnen um die Frage geht, wie viele Pausen gewährt werden sollen, orientieren Sie sich am Arbeitszeitgesetz. Hier gilt: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

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