03.02.2010

Eintritt in die Gewerkschaft – das ändert sich für Sie!

Frage: „Mein Arbeitgeber ist seit 2005 in einem Arbeitgeberverband. Bei uns gelten seitdem für einige Arbeitnehmer Tarifverträge. Der Arbeitgeber wendet sie aber nur auf die Arbeitnehmer an, die auch in der entsprechenden Gewerkschaft sind. Ich war bislang in keiner Gewerkschaft und habe im Jahr 2008 einen Änderungsvertrag abgeschlossen. Den habe ich überhaupt nur bekommen, weil ich nicht organisiert bin. Nun bin ich Ende letzten Jahres Gewerkschaftsmitglied geworden. Mein Arbeitgeber ist stinksauer. Der Tarifvertrag ist für mich besser als der im Jahr 2008 vereinbarte Änderungsvertrag. Was gilt denn jetzt? Der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag?“ 

Antwort: Ein Tarifvertrag

  • beide Parteien tarifgebunden sind, also eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besteht
  • oder / und ein Firmentarifvertrag geschlossen wurde
  • oder / und die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart wurde
  • oder / und ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

In Ihrem Fall gelten die Tarifverträge, da beide Parteien tarifgebunden sind. Ihr Arbeitgeber ist im Arbeitgeberverband und Sie in der entsprechenden Gewerkschaft.

Widersprechen sich Tarifvertrag und Arbeitsvertrag, gilt in aller Regel für den Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip. Sie können sich also auf die jeweils günstigere Regelung berufen.

Beispiel: Sie haben arbeitsvertraglich die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.000 € vereinbart und einen Stundenlohn von 15 €. Der Tarifvertrag sieht aber keine Zahlung von Weihnachtsgeld und einen Stundenlohn für Ihre Tarifgruppe von lediglich 13 € vor.

Obwohl der Tarifvertrag Anwendung findet, haben Sie Anspruch auf das Weihnachtsgeld und auf den vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 15 €. Zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dann nicht, sollten Sie es einfordern.

Achtung: Tarifverträge sind nicht immer nur vorteilhaft für Arbeitnehmer. Häufig finden sich in Tarifverträgen auch Regelungen, die schlechter als die gesetzliche Regelung sind. So kann beispielsweise von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in einem Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden, wohl aber durch einen Tarifvertrag. Gleiches gilt auch für die gesetzlichen Kündigungsfristen. Im Tarifvertrag können kürzere vereinbart werden, als es das Gesetz sonst erlaubt!

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