25.02.2010

Falsche Angaben zur Person – Ausländer verliert Arbeitserlaubnis

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einer Entscheidung vom 23.02.2010, Az.: 4 L 1443/09.MZ, einem Chinesen die Arbeitserlaubnis entzogen. Wie war es dazu gekommen?

Der Chinese kam 1996 nach Deutschland. 1997 wurde sein Asylantrag abgelehnt. Eine Abschiebung war nicht möglich, da die chinesische Botschaft keine Passersatzpapiere ausstellte. Sie begründete das damit, dass die Angaben des Chinesen zu dessen Identifizierung nicht ausreichten.  

Daraufhin stellte die zuständige Ausländerbehörde fest, dass der Chinese im Laufe der Jahre unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum, Geburtsort, seinem letzten Wohnort sowie dem Namen seiner Ehefrau gemacht hatte. Außerdem hatte er einen gefälschten chinesischen Personalausweis vorgelegt.

Das reichte auch dem Verwaltungsgericht Mainz: Dieses sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht hatte um seine Rückführung nach China zu vereiteln. Daher wurde in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Arbeitserlaubnis rechtmäßig war. Grundlage der behördlichen Entscheidung ist eine gesetzliche Regelung, wonach geduldeten Ausländern eine Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendete Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Fazit: Der Chinese darf nicht mehr in Deutschland arbeiten. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer, macht er sich im Regelfall strafbar.

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