10.03.2010

Die Rechte des Betriebsrats bei Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Wie kann der Betriebsrat dabei mitbestimmen?

1. Arbeitsvertrag

Die Einstellung eines Arbeitnehmers ist von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat in den Arbeitsvertrag einsehen darf. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzulegen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.1988, Az.: 1 ABR 33/87). Wohl aber hat er die genauen Personalien, den Zeitpunkt der Maßnahme und alle persönlichen Tatsachen über den Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitzuteilen.  
2. Musterarbeitsverträge

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, über die Einhaltung der geltenden Gesetze,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen. Deshalb darf er bei der Erstellung von Musterarbeitsverträgen mitbestimmen. Er hat hier aber nur ein Überwachungsrecht, d.h. er darf eine Rechtskontrolle des Arbeitsvertrags vornehmen. Sind im Arbeitsvertrag unwirksame Regelungen enthalten, kann er tätig werden.

3. Personalfragebogen

Auch Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Personalrats. So steht es in § 94 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Ein Personalfragebogen ist ein Formular, in dem Fragen über die persönlichen Verhältnisse wie beispielsweise Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers stehen und abgefragt werden sollen.

4. Bewerbungsverfahren

Der Betriebsrat hat weiterhin bei dem Bewerbungsverfahren selber darauf zu achten, dass Gesetze nicht verletzt werden. Insbesondere ist hier das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom Arbeitgeber zu beachten. Liegen Verstöße vor, muss der Betriebsrat tätig werden.
Auch das „googlen“ von Mitarbeitern wird immer beliebter. Eine Umfrage der Marktforschungsfirma Cross Tab Marketing im Auftrag von Microsoft hat ergeben, dass 59 % der Personalentscheider nach Informationen über den Bewerber im Internet suchen. Dieses ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ungefährlich. Ein einfaches „googlen“ ist jedoch erlaubt. Bei weiteren Recherchen sind die erlaubten Grenzen schnell überschritten. Solche Backgroundchecks sind verboten!

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