05.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 4

Irrtum: Es gibt keine mündlichen Arbeitsverträge

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Wie oft habe ich schon diesen Satz gehört: „Ich habe keinen Arbeitsvertrag!“

Arbeitnehmer arbeiten schon seit Jahren oder seit Jahrzehnten bei einem Arbeitgeber, haben aber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Häufig sind sie der Auffassung, dass damit überhaupt keine Vertragsbeziehung besteht. Das ist natürlich nicht richtig. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist genauso viel wert, wie ein schriftlicher.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag dient dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und einzelne Ansprüche viel leichter beweisen zu können.

Andererseits sind mündliche Arbeitsverträge für Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Punkten günstiger. Behauptet der Arbeitgeber eine Vereinbarung, muss er sie auch beweisen. Und das kann er gerade nicht durch die Vorlage eines schriftlichen Dokuments, sondern allenfalls durch Zeugen oder Ähnliches.

Das beste Beispiel ist die Vereinbarung einer Probezeit. Behauptet Ihr Arbeitgeber, Sie hätten eine Probezeit vereinbart, und er könnte in der Probezeit mit einer abgekürzten Frist von 2 Wochen kündigen, so muss er das auch beweisen. Andernfalls gibt es keine Probezeit und Sie haben eine längere Kündigungsfrist.

Fazit: Mündliche Arbeitsverträge gelten genauso wie schriftliche. Häufig sind sie für Arbeitnehmer sogar vorteilhafter.

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