26.06.2010

Zeugen Jehovas müssen Fasnachtsfeier organisieren

Was es nicht alles gibt: Das Arbeitsgericht Freiburg hat sich mit Urteil vom 14.01.2010, Az.: 13 Ca 331/09, mit der Organisation von Fasnachtsfeiern befasst.

Der Fall im Einzelnen: Eine Arbeitnehmerin war praktizierende „Zeugin Jehovas“ und gleichzeitig Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten bei einer Stadt. Diese war seit Jahrhunderten eine Hochburg der Fasnacht.  
Bereits vor der Ausbildung hatte die Stadt der Arbeitnehmerin mitgeteilt, zur Ausbildung gehöre unter anderem, die alljährlichen Feierlichkeiten der Stadt zur Fasnacht mit vorzubereiten. Als es so weit war, weigerte sich die Arbeitnehmerin trotz entsprechender Weisung. Sie wollte nicht

  • bei der Suche nach einem Motto für die Veranstaltung,
  • bei der Dekoration des Rathauses und
  • bei der Organisation des Getränkeausschanks

mithelfen. Daraufhin wurde sie abgemahnt. Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht und klagte auf Entfernung der Abmahnung. Sie schilderte ihren Gewissenskonflikt und verwies zum einen auf die Bibel und letztendlich auf das Motto „Vampire, Geister, Teufel und Hölle“. Da sie an die reale Existenz des Teufels glaube, sei sie zu tiefst erschüttert gewesen.

Nicht jedoch das Arbeitsgericht Freiburg. Das wies nämlich die Klage ab und sagte, dass die Abmahnung rechtmäßig sei. Die Stadt habe sich innerhalb der Grenzen des billigen Ermessens bewegt. Insbesondere wusste die Arbeitnehmerin bereits bei Beginn ihrer Ausbildung, dass die Organisation der Fasnacht zu ihren Aufgaben gehört.

Halten Sie die Entscheidung für richtig? Immerhin kann man sich viele Fälle vorstellen, in denen die Religionsfreiheit mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers kollidiert. Was halten Sie von der Entscheidung? Schreiben Sie mir Ihre Meinung.

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