10.04.2011

Sachbefristung im Anschluss an Haushaltsbefristung

Viele Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam. Aufgrund der Vielzahl der Arbeitnehmer, die dort in solchen Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, steigt die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer an.
 
Aktuell ist ein Arbeitnehmer bereits seit Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt. Er wurde immer wieder befristet eingestellt und die Befristung wurde aufgrund der Haushaltsbefristungen immer wieder verlängert.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun aktuell am 09.03.2011 entschieden, dass solche Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle aus Haushaltsplangeber und Arbeitgeber keine hinreichende sachliche Rechtfertigung finden und damit unwirksam sind (Az.: 7 AZR 728/09).

Arbeitnehmer sollten also nun, spätestens 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Befristung arbeitsrechtlich überprüfen lassen.

Was ist aber nun, wenn im Anschluss an einer solchen Haushaltsbefristung die letzte Befristung eine Sachbefristung war?

Konkret: Der Arbeitnehmer war mehrfach aufgrund der Haushaltsbefristung befristet beschäftigt, beim letzten Mal jedoch wegen einer Schwangerschaftsvertretung.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird er hier Pech gehabt haben. Die Befristung ist wirksam.

Tipp: Da in diesen Fällen die Mehrfachbefristung jedoch häufig Kleinigkeiten ausschlaggebend sind, kann ich nur die Prüfung der Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht anraten. Schon häufig hat ein Fachmann handwerkliche Fehler gefunden, die zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt haben.

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