19.04.2009

Abmahnung falsch formulieren – häufig Ihr Glück

Folgende Abmahnung habe ich in einer Arbeitsgerichtsakte gefunden:

Sehr geehrter Herr M.,

ich mahne Sie wegen Ihres ständigen Fehlverhaltens ab. Und dazu kommen Sie auch noch ständig zu spät. Lassen Sie das!

Unfreundliche Grüße
Helmut G., Geschäftsführer

Da musste ich doch lachen – wie die gesamte Geschäftstelle des Arbeitsgericht. 
Dieser Arbeitgeber war offensichtlich entweder gar nicht oder sehr schlecht beraten. Zur Heiterkeit tragen sicherlich die „unfreundlichen Grüße“ bei. Der Rest ist für den Arbeitnehmer natürlich äußerst ärgerlich.

Warum formulieren Arbeitgeber Abmahnungen häufig falsch? Und was ist an dieser Abmahnung nicht richtig?

Schauen wir uns das einmal etwas genauer an:

Es fehlt am genau bezeichneten Fehlverhalten. Der Arbeitgeber hat den Sachverhalt und das Fehlverhalten so konkret zu beschreiben, dass Sie erkennen können, durch welche Handlung Sie eine Pflichtverletzung begangen haben. Hier hat der Arbeitgeber nur ein Fehlverhalten konkret benannt (das Zuspätkommen), den Rest aber nicht.

Es fehlt an der Rüge der Pflichtverletzung. Ihr Fehlverhalten ist klar als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zu bezeichnen.

Es fehlt an der Aufforderung, das Fehlverhalten künftig zu unterlassen.

Es fehlt das Androhen von Konsequenzen für den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Diese Abmahnung ist also falsch formuliert worden. Der Arbeitgeber kann keine Rechte daraus herleiten.

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