22.11.2010

Arbeitgeber haftet nur bei Vorsatz

Der Fall: Ein Arbeitnehmer prallte beim Umdrehen mit der Stirn gegen eine an einem Kran aufgehängte ca. 250 kg schwere Schraubmaschine. Der Arbeitnehmer befand sich anschließend in stationärer und danach noch einige Wochen in ambulanter Behandlung. Der Arbeitnehmer verklagte nun seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 10.000 €.

Das Urteil: Der Mitarbeiter verlor. Ein Arbeitgeber haftet nur dann selbst für Personenschäden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Hier gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber Sicherungs- und Unfallverhütungsmaßnahmen missachtet hat (LAG Berlin, 1.6.2010, 12 Sa 320/10).

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