22.01.2011

Förderung der Mediation auch im Arbeitsrecht

Wissen Sie was eine Mediation ist? Es ist nicht zu verwechseln mit Meditation. Eine Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur Beilegung und Vermeidung eines Konfliktes. Mit Unterstützung einer unabhängigen Person, dem jeweiligen Mediator, soll eine gemeinsame Vereinbarung erarbeitet werden, die den Interessen beider Parteien entspricht 
Der Mediator darf allerdings keine eigene Entscheidung fällen, sondern begleitet lediglich das Verfahren. Insbesondere macht der Mediator auch keine Empfehlungen oder Vorschläge. Insoweit ist das Mediationsverfahren nicht mit einem Schiedsgericht, einer Gütestelle oder einer Einigungsstelle von Arbeitsgerichten vergleichbar.

Die EU-Staaten sind dazu verpflichtet, die Mediation auszubauen. Deshalb hat die Bundesregierung am 12.01.2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen. Es soll auch in den arbeitsrechtlichen Verfahren gelten. Voraussetzung ist, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer freiwillig an der Mediation teilnehmen. Die Mediatoren werden zur Verschwiegenheit verpflichtet und erhalten ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.

Weiterhin müssen sie unabhängig und neutral sein und auch eine gewisse Qualifikation aufweisen. Deshalb sind sie auch zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet. Neu wird sein, dass Sie die Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor einem Amtsgericht oder einem Notar für vollstreckbar erklären lassen können. Somit erhalten sie eine Rechtsverbindlichkeit und im Zweifel können Sie die Folgen einer Mediationsvereinbarung durch das Gericht oder einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

Meine Meinung: Es stellt sich stets die Frage, wer ein solches Mediationsverfahren bezahlen soll. Schließlich wird es zusätzlich Geld zum Arbeitsgerichtsverfahren kosten. In einigen wenigen Fällen mag das sinnvoll sein. Mit dem gesetzlichen Grundsatz im Arbeitsgerichtsgesetz, dass das Arbeitsgericht stets auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken soll, ist meines Erachtens genügend Konfliktpotenzial aus den Verfahren herausgenommen. Schließlich sieht das Arbeitsgerichtsgesetz auch im Falle einer Klage stets ein Güteverfahren vor. Außerdem werden wichtige Fristen durch ein Mediationsverfahren nicht außer Kraft gesetzt. Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, wird er die 3-wöchige-Klagefrist aus dem Kündigungsschutzgesetz einhalten müssen. Gleiches gilt für Verfallfristen. In diesen Fällen wird ein Mediationsverfahren also überhaupt nicht möglich sein.

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