24.05.2010

Frauen am Arbeitsplatz – Teil 4 – die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer. Die betriebliche Realität sieht leider anders aus. Frauen verdienen häufig für die gleiche Arbeit weniger Geld als Männer. Auch finden sich Frauen in Führungspositionen noch immer wesentlich seltener als ihre männlichen Kollegen.

Heute lesen Sie alles über die Handlungsmöglichkeiten Ihres Betriebsrats
Der Betriebsrat hat Überwachungspflichten. Nach § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Benachteiligungen von Personen insbesondere auch wegen ihres Geschlechts, haben zu unterbleiben.

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 a Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern. Außerdem hat er nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 b Betriebsverfassungsgesetz die Vereinbarkeit von Familie und der Erwerbstätigkeit zu fördern.

Dies bedeutet, dass der Betriebsrat eine Überwachungspflicht und ein Überwachungsrecht hat.

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Gleichbehandlungspflichten kann der Betriebsrat dagegen im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seinen Verpflichtungen kann er nach § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung vorzunehmen. Vollstreckt wird ein solcher Beschluss durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes von jeweils maximal 10.000 €.

Sehen Sie also eine Ungleichbehandlung im Betrieb, weisen Sie Ihren Betriebsrat darauf hin. Dieser muss tätig werden!

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