11.10.2009

Versetzung an weit entfernten Arbeitsort

Immer wieder erhalte ich Fragen, ob und welcher Voraussetzung eine Versetzung möglich ist. Hier wieder ein typisches Beispiel:

„Ich habe ein Problem mit meinem Arbeitgeber. Bisher fahre ich mit meinem privaten Pkw zur Arbeitsstelle nach Trier. Von dort fahre ich mit dem Firmenwagen zu Kunden. Jetzt soll ich plötzlich mit meinem privaten Pkw zum Firmensitz nach Koblenz fahren. Darf mein Arbeitgeber dies einfach so anordnen.“ 
Antwort:

Bei der Zuordnung eines anderen Arbeitsbereichs oder auch eines anderen Arbeitsorts handelt es sich um eine Versetzung. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach § 106 der Gewerbeordnung Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Schauen Sie aber zunächst in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort als Arbeitsort Trier eingesetzt ist. Dann ist eine Versetzung nämlich ausgeschlossen.

Gleiches gilt übrigens, wenn es sich bei Ihrer Versetzung nur um eine Schikanemaßnahme handelt.

Falls in Ihrem Arbeitsvertrag nichts steht, ist eine Versetzung grundsätzlich erlaubt.

Jetzt stellt sich noch die Frage, wie weit Sie versetzt werden dürfen. Hier gibt es verschiedene Urteile. Die Entfernung von Trier nach Koblenz dürften – lassen Sie mich schätzen – 120 km sein.

Es gibt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.06.2007, Az.: 11 Sa 296/06. Dort hatte ein Arbeitgeber seine Unternehmenszentrale an einen 270 km entfernten Ort verlegt. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Versetzung zu akzeptieren. Der Arbeitgeber stellte seine Gehaltszahlungen ein, da die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit erschien.

Die von der Arbeitnehmerin eingelegte Zahlungsklage hatte Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Versetzung von bis zu 200 km in der Regel zumutbar ist.

Fazit: Bei der hier vorliegenden Entfernung von 120 km ist die Anordnung Ihres Chefs also rechtmäßig.

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