01.06.2009

Pfingstmontag – machen Sie schon wieder als Teilzeitkraft Überstunden?

Bereits gestern hatte ich Ihnen in meinem Blog wichtige Informationen zu Überstunden für Teilzeitkräfte gegeben. Grundsätzlich sollten Überstunden von Ihrem Arbeitgeber mindestens 4 Tage vorher angekündigt werden. Für den laufenden Arbeitstag dürfen Überstunden nur angeordnet werden, wenn die betrieblichen Interessen deutlich gegenüber Ihren privaten Interessen überwiegen. 
Falls Sie als Teilzeitkraft einen Arbeitsvertrag auf Abruf haben, dürfen Sie trotzdem auch zu Überstunden herangezogen werden.

Sie haben aber auch Anspruch auf die Bezahlung der Überstunden. Hier unterscheiden Sie zwischen

•    dem Überstundenentgelt und
•    den Überstundenzuschlägen.

Das Überstundenentgelt ist das ganz normale Arbeitsentgelt, das Sie pro Stunde erhalten. Zuschläge bekommen Sie nicht ohne weiteres. Auch hier gilt im Grundsatz, dass Sie keinen Anspruch haben. Einen Anspruch kann sich aber aus einem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Beispiel: Laut Ihrem Arbeitsvertrag erhalten Sie einen Überstundenzuschlag von 20%. Wenn Sie nun pro Stunde 10 € verdienen, bekommen Sie einen Zuschlag von 2 € (10 € x 20% : 100%).

Achten Sie aber auf jeden Fall darauf, dass die Überstunden angeordnet werden. Arbeiten Sie einfach ohne Anordnung weiter und länger, laufen Sie Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber diese Stunden nicht bezahlen muss. Es handelt sich dann um eine eigenmächtige Arbeitsverlängerung.

Und nun nochmals zur Berechnung, falls Sie ein Monatsgehalt bekommen.

Beispiel: Sie bekommen bei einer 15-Stunden-Woche 650 €. Ein Monat besteht aus 4,33 Wochen. Also erhalten Sie pro Woche 150,12 €, dass sind pro Stunde 10,01 € (650,00 € : 4,33 Wochen : 15 Stunden). Sie bekommen somit für jede Überstunde 10,01 €. Steht Ihnen nun noch ein vertraglich vereinbarter Überstundenzuschlag von 20% zu, erhalten Sie einen Zuschlag von 2 € (10,01 € x 20% : 100%), insgesamt also 12,01 €.

Tipp: Achten Sie spätestens am Monatsende darauf, dass Ihnen die Überstunden entweder in einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.

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