Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Beschäftigte durch die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden und die dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden müssen. Im folgenden Artikel werden Sie gleich 2 aktuelle Urteile zum Thema Berufskrankheit sehen. Grund genug für mich, Ihnen die wichtigsten Fragen hierzu zusammenzustellen.
Besteht der ärztlich begründete Verdacht, dass Berufskrankheiten vorliegen, dann ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Schon der Verdacht, dass am Arbeitsplatz des betroffenen Mitarbeiters z. B. Stoffe vorhanden sind, die mit der aufgetretenen Krankheit in einem Zusammenhang stehen können, reicht aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. Je schneller, desto besser. Denn desto eher erhält Ihr Kollege Geldleistungen und Heilbehandlungen.
Die Anzeige füllt Ihr Arbeitgeber aus und sendet sie an die zuständige Berufsgenossenschaft. Der Versicherte kann auch selbst Anzeige erstatten. Zur Anzeigeerstattung gibt es Formblätter bei der Berufsgenossenschaft. Die Anzeige muss diese bestimmte Form einhalten, § 193 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Informieren Sie sich also regelmäßig bei Ihrer Berufsgenossenschaft. Haben Ärzte den Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, müssen sie Anzeige erstatten, § 202 SGB VII.
Neben den Angaben zur erkrankten Person und zum Unternehmen sollen die Krankheitserscheinungen und die Art der aufgetretenen Veränderungen/Beeinträchtigungen möglichst konkret beschrieben werden. Zu nennen sind auch diejenigen Stoffe, Einwirkungen oder Tätigkeiten, die mit den beschriebenen Krankheitserscheinungen in Verbindung stehen können (z. B. Lärm, Feuchtarbeit, Asbest, Lösungsmittel etc.).
Senden Sie die vom Betriebsrat und der Unternehmensleitung unterzeichnete Anzeige Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse).
Ihr Arbeitgeber muss dem erkrankten Mitarbeiter auf Verlangen eine Kopie der Anzeige überlassen. Zudem erhalten auch Sie als Betriebsrat eine Durchschrift für Ihre Unterlagen!
Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind vom Arbeitgeber über jede Anzeige zu unterrichten. Sie als Betriebsrat natürlich auch. Achten Sie darauf, dass alle unterrichtet werden. Alles andere sorgt nur für Ärger.