06.11.2009

Steuerfreie Zuwendungen 1

Lesen Sie in einem 1. Teil alles über die besten steuerfreien Zuwendungen. 
Arbeitskleidung: Ihre typische Berufskleidung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu gehören Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Schutzhelm, Arbeitshandschuhe, Uniformen und Ähnliches. Nur Ihre normale bürgerliche Kleidung gehört nicht dazu. Wichtig dabei ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kleidung besorgt.

Arbeitsmittel: Sämtliche Arbeitsmittel, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dazu können Computer, Drucker, Faxgeräte und Werkzeug gehören. Wo die Arbeitsmittel stehen, ist egal. Sie können auch bei Ihnen zu Hause an einem Tele-Arbeitsplatz vorhanden sein.

Aufmerksamkeiten: Kleine Geschenke von Ihrem Arbeitgeber wie Blumen, Wein oder CDs sind ebenfalls nicht zu versteuern. Wichtig ist aber, dass Sie dieses Geschenk aus einem besonderen Anlass erhalten und der Wert der Sachzuwendung einschließlich der Umsatzsteuer 40 € nicht übersteigt. Geldgeschenke zählen nicht dazu.

Betriebsveranstaltungen: Bei Betriebsveranstaltungen sind folgende Dinge steuerfrei: Speisen und Getränke, Fahrtkosten, Eintrittskarten für Museen, Sehenswürdigkeiten oder kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, Aufwendungen für Saalmiete oder Kegelbahn, Tombola mit Sachpreisen bis zu 40 €. Wichtig ist aber, dass es übliche Betriebsveranstaltungen sein müssen und auch Ihre Zuwendungen für diese Veranstaltungen üblich sein müssen. Das sind also beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubilarfeiern.
Achtung: Eine Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen muss allen Betriebsangehörigen ermöglicht werden.

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