30.07.2009

Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen – Unterschlagung von 2 Pfandbons: Revision im „Fall Emmely“ zugelassen

Eine Arbeitnehmerin hatte eine fristlose Kündigung wegen der Unterschlagung von 2 Pfandbons erhalten. Erinnern Sie sich noch an den Fall? In der Presse wurde diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.02.2009, Az.: 7 Sa 2017/08) als zu hart bewertet.

Allerdings war die arbeitsgerichtliche Rechtssprechung schon immer der Auffassung, dass auch der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen eine Kündigung rechtfertigen kann. Es kommt nämlich nicht auf den Wert, sondern auf den Vertrauensbruch an.

 
In dem entschiedenen Fall wurde eine Mitarbeiterin aus einem Supermarkt verdächtigt, die 2 Pfandbons aus dem Kassenbüro genommen zu haben und eingesetzt zu haben. Diese hatten allerdings nur einen geringen Wert, nämlich einmal 0,48 Euro und einmal 0,82 Euro. Trotz einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeitszeit meinten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht, dass die Kündigung rechtmäßig sei.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Revision, also die Überprüfung der Entscheidung in der nächsten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich nun die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht angenommen. Die Revision sei dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtslage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

Das hat der Senat des Bundesarbeitsgerichts bejaht. Es geht aber ausschließlich um die noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob ein späteres prozessuales Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden darf. „Emmely“ wurde von den Arbeitsrichtern vorgeworfen, in ihrem Kündigungsschutzprozess gelogen und eine Kollegin zu Unrecht angeschwärzt zu haben.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt (Beschluss des BAG vom 28.07.2009, Az.: 3 AZN 224/09).

Also: Das Vielfach auf Kritik gestoßene und wohl auch wenig verhältnismäßige Urteil wird teilweise überprüft. Gut ist, dass nochmals darüber nachgedacht werden kann, ob eine Kündigung bei einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeitszeit und einem Schaden von 1,30 Euro wirklich gerechtfertigt ist.

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