03.12.2009

Kündigung darf Ehegatten zugestellt werden

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln beschäftigt sich mit der Übergabe einer Kündigung an den Ehegatten.

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin sollte eine Kündigung erhalten. Nennen wir Sie Frau A. Das Kündigungsschreiben übergab die Arbeitgeberin einem anderen Kollegen, den wir Herrn K nennen.  

Dieser ging am Nachmittag des 31. Januar zu dem mit ihm befreundeten Ehemann der Frau A. Die Arbeitgeberin behauptet nun, dass dem Ehemann das Schreiben mit den Worten gegeben wurde, dass dieser es an seine Frau weiterleiten solle. Die klagende Frau A hingegen sagte, dass ihr Mann keinerlei Zusagen gemacht habe. Vielmehr habe der Kollege Herr K das verschlossene Kündigungsschreiben einfach auf den Schreibtisch liegen gelassen und die Arbeitnehmerin habe es erst am 1. Februar erhalten.

Das Urteil: Nach bislang herrschender Meinung sind Ehegatten auch außerhalb ihrer Ehewohnung als Empfangsboten anzusehen. Deshalb geht eine Kündigung einem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitgeber es dem Ehemann an dessen Arbeitsplatz übergibt.

Das LAG Köln hat jedoch erhebliche Zweifel, ob an dieser Rechtsauffassung auch künftig festgehalten werden darf (Urteil vom 07.September 2009, Az.: 2 Sa 210/09):

  • Durch das Grundgesetz wird Ehe und Familie besonders geschützt. Bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern kann von einem Zugang nicht ausgegangen werden, wenn der Lebensgefährte die Kündigung erhält. Deshalb könnte eine verfassungswidrige Benachteiligung von Ehegatten vorliegen.
  • Auch ist zu fragen, ob die bloße Tatsache einer Eheschließung geeignet ist, eine Empfangsboteneigenschaft zu begründen. Dagegen könnte der Gewissenkonflikt sprechen, in den der eine Ehegatte in einem solchen Fall geraten kann.
  • Weiterhin ist ungeklärt, wie ein Ehegatte eine solche Empfangsboteneigenschaft beseitigen kann.

Fazit: Trotzdem hat das LAG geurteilt, dass die Kündigung mit dem 31. Januar zugegangen ist. Damit endete das Arbeitsverhältnis einen Monat früher, als es die Arbeitnehmerin gehofft hatte.

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