05.02.2010

Mangelnde Deutschkenntnisse sind Kündigungsgrund – jetzt geht die Angst um!

Das Bundesarbeitsgericht hat für eine faustdicke Überraschung gesorgt: Es hat festgestellt, dass unzureichende Deutschkenntnisse ein Kündigungsgrund sein können.  

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer bei einer Arbeitgeberin der Automobilzulieferindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer von ihm unterzeichnenden Stellenbeschreibung zählt zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Arbeitnehmer nahm bereits im Jahr 2003 an einem Deutschkurs auf Kosten der Arbeitgeberin teil. Weitere Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. Es wurde bei mehreren Überprüfungen festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn deshalb auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verbannt die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer sonst mit einer Kündigung rechnen müsse. Nach einer Überprüfung im Jahr 2007 war der Arbeitnehmer auch weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Darauf hin kündigte die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat stimmte sogar zu.

Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer.
Während der Arbeitnehmer noch vor dem Landesarbeitsgericht gewonnen hat, schmetterte das Bundesarbeitsgericht die Klage ab.

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so ist eine ordentliche Kündigung möglich, meinten die Richter. Es stellt auch keine verbotene Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangen. Dazu folgt nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter ein mit den Gesetzen vereinbartes Ziel, nämlich das der Qualitätssicherung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08).

Fazit: Das hat gesessen! Verständnis für die Lage des Arbeitgebers scheint hier jedoch vergessen worden zu sein, dass der Arbeitnehmer bereits seit über 30 Jahren als Produktionshelfer tätig ist.

Wie dem auch sei: Fordert Ihr Arbeitgeber Sie auf, Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, sollten Sie tätig werden!

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