Urlaub (150)

Streitigkeiten um Urlaub gehören zu den oftmals am heftigsten geführten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihnen Urlaub generell bzw. der beantragte Urlaub zusteht.       Checkliste Urlaubsanspruch gem. Bundesurlaubsgesetz Erläuterung / Beispiel Allgemeine…

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Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach haben jugendliche Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche. Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach…

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Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche. Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach auf 20…

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Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche. Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach auf 20 Tage. Häufig finden sich aber besondere Regelungen in Tarifverträgen oder Ihrem Arbeitsvertrag selbst. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht zu Ihrem Nachteil von den Bestimmungen im BUrlG abweichen. Ihr Arbeitsvertrag darf also nicht einen geringeren Urlaubsanspruch vorsehen, denn es gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip. Entscheidend für Ihren tatsächlichen Urlaubsanspruch ist also immer die für Sie als Arbeitnehmer günstigere Regelung.

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Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urlaub entstehen oft wegen der Frage, wann Urlaub genommen wird. Alleine diese weit verbreitete Wortwahl zeigt schon das Missverständnis: Urlaub wird vom Arbeitnehmer nicht "genommen" sondern vom Arbeitgeber „gewährt“ (§ 7 BUrlG). Jedes eigenmächtige und ungenehmigte "Nehmen" des Urlaubs stellt einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Ihr Arbeitgeber kann hierauf mit einer Abmahnung, im Extremfall sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie der Arbeitgeber zustimmen soll. Vielleicht sollen Sie - wie in vielen Unternehmen auch - am Anfang des Jahres ihre Urlaubswünsche in einer Urlaubsliste eintragen. Alleine daraus, dass Ihr Arbeitgeber auf diese Liste nicht reagiert, können Sie noch nicht schließen, dass Ihr Urlaub genehmigt ist.

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Einmal gewährter Urlaub ist grundsätzlich unwiderruflich. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nichts.Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stellen Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub in den Mittelpunkt. Zudem sollen Ihre Wünsche als Arbeitnehmer bei der Wahl des Zeitpunkts besonders beachtet…

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Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Mindestanspruch von 24 Tagen Urlaub pro Kalenderjahr. Sinn des Urlaubsanspruches ist die Erholung von den Arbeitsbelastungen. Laut § 8 BUrlG dürfen Sie als Arbeitnehmer während Ihrer Urlaubszeit grundsätzlich keine, dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit…

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Der Kerngedanke des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist die Erholung der Arbeitnehmer von den beruflichen Belastungen. Insoweit haben Sie einen Anspruch, Ihren Urlaub auch in Form von Freizeit zu nehmen. Eine finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruches widerspricht dagegen dem Sinn und Zweck des…

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Natürlich kann der Urlaub nie lang genug sein. Dennoch kann es vorkommen, dass Sie als Arbeitnehmer den Ihnen zustehenden Urlaub nicht im entsprechenden Jahr in Anspruch nehmen können. Doch was passiert mit Ihren restlichen Urlaubstagen? Sie müssen Ihren Urlaub im…

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Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Erholungsurlaub. Soweit Ihr Arbeitsvertrag oder eventuelle Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen keine abweichenden Bestimmungen beinhalten, beträgt Ihr gesetzlicher Anspruch nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Kalenderjahr. Wichtig: Die Berechnung basiert auf…

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