19.08.2009

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben einen besonderen Urlaubsanspruch

Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche.
Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach auf 20 Tage. Häufig finden sich aber besondere Regelungen in Tarifverträgen oder Ihrem Arbeitsvertrag. Derartige Regelungen dürfen jedoch nicht zu Ihrem Nachteil von den Bestimmungen im BUrlG abweichen. Ihr Arbeitsvertrag darf also keinen geringeren Urlaubsanspruch beinhalten. Entscheidend für Ihren tatsächlichen Urlaubsanspruch ist also immer die für Sie als Arbeitnehmerin günstigere Regelung.
Voraussetzung für das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist, dass Sie einem der folgenden Personenkreise nach den §§ 2 und 12 BUrlG angehören:

  • Arbeitnehmer in Vollzeitarbeitsverhältnissen
  • Arbeitnehmer in Teilzeitarbeitsverhältnissen
  • Auszubildende
  • Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte
  • Telearbeitskräfte
Wichtig: Ein Urlaubsanspruch nach dem BUrlG entsteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Monat. Entscheidend hierbei ist die tatsächliche Beschäftigungsdauer.

Fallbeispiel:

Frau M. hat am 15.04.2009 im Unternehmen X zu arbeiten begonnen. Am 17.05. beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber einen Urlaubstag. Da Frau M. zu diesem Zeitpunkt schon länger als einen Monat für das Unternehmen X arbeitet, hat sie nach § 5 Abs. 1 BUrlG bereits einen Anspruch auf Urlaub.  

Keine Auswirkung auf den Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Haben Sie als Arbeitnehmerin bei Antritt Ihres Mutterschutzes noch einen Anspruch auf Resturlaub, so bleibt dieser nach § 17 Satz 2 erhalten. Vielmehr haben Sie die Wahl, ob Sie den Urlaub noch im laufenden oder erst im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen wollen. Auch Ihr genereller Anspruch wird nicht durch Ausfallzeiten im Mutterschutz gemindert, da sie nach dem MuSchG als normale Beschäftigungszeiten gerechnet werden.

Fallbeispiel:

Eine Mitarbeiterin geht per 15.9.2009 in den Mutterschutz. Aufgrund der nachfolgenden Elternzeit wird sie ihren Resturlaub von 12 Tagen für das Jahr 2009 nicht bis zum 31.3.2010 antreten. Der Anspruch bleibt somit bis einschließlich 2011 bestehen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG bleibt der Anspruch auf Gewährung des Resturlaubs auch über den Stichtag 31.3. des jeweiligen Folgejahres bestehen.

Wichtig: Die Regelungen für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz gelten grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.

Das Mutterschutzgesetz sieht für werdende Mütter also einen über das Bundesurlaubsgesetz hinaus gehenden Schutz vor.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Frist bei Diskriminierungsansprüchen

Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) läuft ab Eingang der Ablehnungs-E-Mail beim Provider des Arbeitnehmers. So hat es das Landesarbeitsgericht Hessen... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitszeit und Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeit – hier wieder eine spannende Frage: „Ich arbeite seit 2 Jahren als Nachtwache in einer Pflegeeinrichtung. Mein Dienst beginnt abends um 20:30 Uhr und endet morgens um 07:00 Uhr. Ich arbeite also 10,5 Stunden... Mehr lesen