18.01.2011

Recht auf Urlaub und Überstundenausgleich während der Kündigungsfrist?

Ein Arbeitnehmer hat Ende Dezember zum 31.01. sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Er besitzt noch erhebliche Urlaubsansprüche aus dem letzten Jahr und mehr als 80 Überstunden. Die möchte er jetzt in seiner Kündigungsfrist innerhalb der nächsten 2 Wochen „abfeiern“. Hat er einen Anspruch darauf?

Überstundenausgleich bei Kündigung

Das, was hier dem Arbeitnehmer passiert, ist die Wunschvorstellung vieler Kolleginnen und Kollegen, die selber kündigen: Sie sprechen die Kündigung aus und müssen dann nie wieder am Arbeitsplatz erscheinen.

So einfach geht es jedoch nicht. Hinsichtlich der Überstunden kommt es auf die arbeitsvertragliche oder betriebsübliche Regelung an. In aller Regel hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, von sich aus zu bestimmen, wann Überstunden abgebaut werden.

Vorsicht bei Urlaubsanspruch

Bezüglich des noch bestehenden Resturlaubs für das Jahr 2010 und des neuen Urlaubs für das Jahr 2011 sieht es allerdings etwas günstiger aus. Allerdings lauern auch hier die Probleme im Detail. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber gewährt also den Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Er darf ihn allerdings ablehnen, wenn der Berücksichtigung der Urlaubswünsche dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Benötigt er sie also noch in den letzten Tagen der Kündigungsfrist, beispielsweise um Arbeiten an Ihren Nachfolger zu übergeben, ist dieses als dringender betrieblicher Grund durchaus anzuerkennen.

Außerdem haben Sie ein weiteres Problem: Sie dürfen nicht einfach eigenmächtig in Urlaub fahren, wenn Ihnen der Urlaub nicht gewährt wird. Das stellt eine Arbeitsvertragsverletzung dar, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung und Schadensersatzansprüchen gegen Sie führen kann.

Und: Wollen Sie den Urlaub nunmehr gerichtlich durchsetzen, ist das in der Kürze der Zeit kaum noch zu schaffen.

Für kommende Fälle hier mein Tipp: Beantragen Sie die Gewährung von Urlaub vor dem Ausspruch der Kündigung. Ist Ihnen der Urlaub erst einmal gewährt worden, kann der Arbeitgeber ihn nicht ohne weiteres rückgängig machen. Also: Erst die Frage des Urlaubs klären und dann kündigen – so geht´s!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Abmahnung für Nichtmeldung am letzten Krankheitstag – so nicht!

Das Klima wird rauer, es hagelt immer mehr Abmahnungen und Kündigungen. Das, was sich heute Arbeitgeber teilweise leisten, wäre sicherlich vor einigen Jahren nicht geschehen. Das ist aktuell geschehen: Eine Arbeitnehmerin war in... Mehr lesen

23.10.2017
Sonderkündigungsschutz des frisch gewählten Betriebsrats

Was für den Wahlvorstand gilt, gilt für gewählte Betriebsratsmitglieder erst recht. Ihnen als Mitglied des Betriebsrats kann Ihr Arbeitgeber ordentlich gar nicht mehr kündigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber den... Mehr lesen