20.05.2009

Sonderurlaub im Todesfall – das steht Ihnen zu

Benötigen Sie Sonderurlaub im Todesfall naher Angehöriger? Und wenn der Chef keinen Sonderurlaub im Todesfall gewährt? Lesen Sie hier, was Ihnen im Todesfall an Sonderurlaub zusteht!

Natürlich muss Ihr Chef Sie bezahlt von der Arbeitsleistung freistellen, denn Sie haben Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall naher Angehöriger.

Und das nicht nur für die Beerdigung, sondern mindestens für den gesamten Tag ist Sonderurlaub zu gewähren.

Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall

Der Anspruch auf vergüteten Sonderurlaub kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergeben

Hier finden sich häufig solche Formulierungen:

Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen der Verhinderungen Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung:

•    Eheschließung: 2 Tage
•    Niederkunft seiner Ehefrau/Lebensgefährtin/Lebenspartnerin: 1 Tag
•    Silberhochzeit: 1 Tag
•    bei seinem Umzug, jedoch höchstens einmal im Jahr: 1 Tag

Sonderurlaub im Todesfall

•    Tod seines Ehegatten/Lebensgefährten/Lebenspartners: 3 Tage
•    Tod seiner Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefkinder und Pflegekinder, falls sie in seinem Haushalt lebten: 2 Tage
•    Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen, die nicht in seinem Haushalt lebten sowie der Großeltern: 1 Tag
•    bei seinem Umzug, jedoch höchstens einmal im Jahr: 1 Tag

Steht bei Ihnen nichts, gilt das Gesetz. Und das ist auch gut so. Sie haben nach § 616 bürgerliches Gesetzbuch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Das kommt einem Sonderurlaub im Todesfalls gleich.

Können Sie aber einfach der Arbeit fernbleiben? Letztendlich ist das stets ein Risiko für Sie. Ihr Chef könnte Ihnen ein unerlaubtes und unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit vorwerfen und Sie abmahnen oder im schlimmsten Fall sogar kündigen.

Für diese Fälle gibt es bei den Arbeitsgerichten ein „Schnellverfahren“. Beantragen Sie direkt selber bei dem zuständigen Arbeitsgericht in der Rechtsantragstelle den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Schildern Sie dem Rechtspfleger den Fall und nehmen Sie Unterlagen mit, aus denen sich der Tod Ihres nahen Angehörigen ergibt. Im Regelfall werden Sie schon wenige Stunden später eine einstweilige Anordnung gegen Ihren Arbeitgeber in den Händen halten. Dann kann er Ihnen zumindest nicht vorwerfen, dass Sie unentschuldigt fehlen. Wollen Sie es nicht so weit kommen lassen, versuchen Sie zunächst mit einer solchen Anordnung zu drohen. Vielleicht hilft das schon und Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen den Sonderurlaub.

In diesem Paragraphen bürgerliches Gesetzbuchs steht also, unter welchen Voraussetzungen Sie Arbeitszeit vergütet erhalten. Wenn Sie aber nach dem Gesetz schon die Arbeitszeit vergütet erhalten, haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf den Sonderurlaub im Todesfall.

Wie wirkt sich der Sonderurlaub auf Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch aus?

Es folgt ein Praxisfall:

Eine Krankenschwester einer Universitätsklinik war in der Zeit von 2002 bis September 2011 beschäftigt. Vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses nahm sie Sonderurlaub, und zwar vom 1.1.2011 bis 30.9.2011. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wollte sie von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 haben. Die Arbeitgeberin verweigerte dies, folglich erhob die Krankenschwester Klage.

Die Entscheidung

Letztinstanzlich hat sich das BAG mit dieser Frage beschäftigt und zugunsten der Krankenschwester entschieden. Die Richter sprachen ihr die Urlaubsabgeltung zu und führten hierzu aus, dass ein vereinbarter Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubs nicht entgegenstehe. Ein Sonderurlaub könne auch nicht dazu führen, dass die Arbeitgeberin den gesetzlichen Urlaub
kürze, betonte das BAG. Weiter führten die Richter aus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr sich nach § 1 Bundesurlaubsgesetz bestimme. Dort sei geregelt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub habe. Dies treffe auch bei der Arbeitnehmerin zu.

Ausnahmen hiervon, wie beispielsweise bei der Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), ermögliche das Gesetz nur in besonderen Fällen.

Muster-Schreiben zur Geltendmachung des Sonderurlaubs

Wenn Beschäftigte ihren Urlaubsanspruch bei dem Arbeitgeber geltend machen wollen, können sie das nebenstehende Muster-Schreiben nutzen und notfalls an die eigenen Gegebenheiten anpassen.

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

ich habe in der Zeit vom … bis … Sonderurlaub wegen … genommen. Wie ich meiner aktuellen Gehaltsabrechnung nun entnehme, soll für diese Zeit kein Erholungsurlaub entstanden sein, da
bei Urlaubstagen die Zahl 0 steht. Tatsächlich aber steht mir der gesetzliche Erholungsurlaub auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu. Ich bitte Sie, dies zu berücksichtigen und mir mitzuteilen, wie hoch mein Urlaubsanspruch für das Jahr … ist.

Mit freundlichen Grüßen

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