22.12.2010

Verfallen Urlaubsansprüche nun so gut wie nicht mehr?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte eine Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2003 geltend gemacht. Er war seit 2004 ununterbrochen krank und konnte seinen Urlaub deswegen nicht nehmen. Sein Arbeitgeber lehnte die Abgeltung unter Verweis auf den geltenden Tarifvertrag ab. Der sieht vor, das Ansprüche nach 3 Jahren verfallen (Ausschlussfrist).

Das Urteil: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, kann sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden; der Urlaubsanspruch wird also gar nicht fällig. Eine wie auch immer geartete Verjährungs- oder Ausschlussfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann somit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Gang gesetzt werden. Folge: Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung bzw. dem Ausschluss. Die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird (ArbG Ulm, 16.9.2010, 5 Ca 563/09)

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Umzug bei Hartz-IV – Rechtssicherheit gibt es nicht

Arbeitslosengeld II-Bezieher dürfen nicht einfach so die Wohnung wechseln. Sie haben nach § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Letztendlich soll damit... Mehr lesen

23.10.2017
Die Abmahnung wegen Minderleistungen – meistens unwirksam

„Ich arbeite nicht schnell genug und soll nun eine Abmahnung erhalten! Was soll ich machen?“ – So oder so ähnlich lauten verzweifelte Anfragen an Betriebsräte und Rechtsberater. Kann eine Abmahnung wegen Minderleistungen... Mehr lesen