28.11.2019

Diskriminierung und AGG: Beachten Sie diese Grundsätze

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals (vergleiche § 7 Abs. 1 AGG). Für Sie als Betriebsrat stellt sich deshalb die Frage, was überhaupt als Diskriminierungsmerkmal gilt. Dies ist in § 1 AGG geregelt. Danach sind Benachteiligungen aus folgenden Gründen unzulässig: wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

 

Einen Anspruch auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung spricht Ihnen das Gesetz nicht zu. Ob Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine Vereinbarung zu dem Thema schließt oder nicht, entscheidet er allein. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum AGG hat allerdings durchaus Vorteile. Denn abgesehen davon, dass Sie dem Thema automatisch mehr Gewicht beimessen, schaffen Sie Rechtsklarheit. Alle können sich schnell einen Überblick verschaffen, wo es Grenzen gibt und was man tun kann, falls sie doch überschritten werden.

Muster-Betriebsvereinbarung

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Vereinbarung zum Schutz vor Benachteiligungen getroffen:

Präambel

Ziel ist es, eine Vereinbarung zu treffen, die Benachteiligungen am Arbeitsplatz vorbeugt und ein feindliches Klima verhindert.

§1 Pflichten des Arbeitgebers

Um Benachteiligungen im Betrieb zu verhindern, sorgt der Arbeitgeber zunächst dafür, dass alle Arbeitnehmer, insbesondere die Führungskräfte, auf dem Gebiet geschult werden.

Zudem wird gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Verhaltenskodex erarbeitet, der auch Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen durch Dritte beinhaltet. Dieser wird der Betriebsvereinbarung als Anhang beigefügt.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, allen Vorwürfen von Benachteiligungen nachzugehen.

§2 Beschwerderecht

Die betroffenen Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei der zu- ständigen Stelle des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten benachteiligt fühlen. Das Recht zur Beschwerde nach anderen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.

Zuständige Beschwerdestellen sind der Betriebsrat und der Personalleiter. Die Kosten der Beschwerdestelle trägt der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, einen Betroffenen nicht wegen der Inanspruchnahme seines Beschwerderechts zu benachteiligen.

§3 Behandlung von Beschwerden

Eine Beschwerde wird umgehend geprüft. Dem Beschwerdeführer wird das Ergebnis kurzfristig mitgeteilt. Hierbei wird die Vertraulichkeit gewahrt. Alle Beteiligten – außer der/die Betroffene – sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§4 Übergangsmaßnahmen


Wird eine Beschwerde erhoben, vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat umgehend Übergangsmaßnahmen, um die benachteiligende Situation aufzuheben.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Übergangsmaßnahmen, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Diese wird besetzt durch einen Vorsitzenden und jeweils 2 Beisitzer.

§5 Sanktionen

Ist eine Beschwerde berechtigt, trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Diese vereinbart er zu- vor mit dem Betriebsrat. Das kann ein Gespräch mit dem Schädiger sein. Er kann den Arbeitnehmer aber auch ermahnen, abmahnen, versetzen oder ihm kündigen. Die jeweilige Maßnahme hängt von der Schwere der Benachteiligung ab.

§6 Leistungsverweigerungsrecht


Ergreift der Arbeitgeber keine Maßnahme zur Unterbindung einer Benachteiligung, so sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zum Schutz erforderlich ist. § 273 Bürgerliches Gesetzbuch und die Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt.

§7 Schadenersatz und Entschädigung

Bei einem Verstoß gegen das AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Entsprechende Ansprüche müssen binnen einer Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden.

§8 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit beidseitiger Unterschrift in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

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