27.04.2017

Kein Entschädigungsanspruch bei „AGG-Hopping“

Bei Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kam in der Presse vielfach die Sorge auf, dass Beschäftigte das AGG missbrauchen könnten. Mit so einem Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.1.2014 (Az. 15 TaBV 100/13) auseinanderzusetzen.

Der Fall
Interessanterweise wurde im vorliegenden Fall eine große Rechtsanwaltskanzlei verklagt. Diese hatte in einer Stellenanzeige nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gesucht und im Rahmen der Anzeige deutlich gemacht, dass sie an Berufseinsteigern beziehungsweise Anwältinnen/Anwälten mit noch wenig Berufserfahrung interessiert sei.

Auf die Anzeige bewarb sich ein 60-jähriger promovierter Rechtsanwalt. Die Kanzlei lehnte die Bewerbung des Kollegen ab; dieser erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht auf Entschädigung von 10.000 €. Er fühle sich wegen seines Alters diskriminiert, da ja nur Berufseinsteiger beziehungsweise Anwältinnen/ Anwälte mit wenig Berufserfahrung gesucht wurden. In der 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung
Das LAG in der 2. Instanz machte in seinem Beschluss deutlich, dass die Anzeige der Rechtsanwaltskanzlei wohl als diskriminierend anzusehen sei, da bestimmte (ältere) Personen wegen ihres Alters von einer Bewerbung ausgeschlossen würden.

Die Richter führten aber weiter aus, dass hier aber nicht von einer ernsthaften Bewerbungsabsicht des Rechtsanwaltskollegen auszugehen und insoweit Rechtsmissbrauch anzunehmen sei und die Berufung wenig Erfolgsaussichten habe.

Nachdem sich die Kanzlei verpflichtet hatte, freiwillig eine Spende in Höhe von 2.000 € an eine gemeinnützige Institution zu zahlen, nahm der Rechtsanwalt die Berufung zurück.

Das kann eine Altersdiskriminierung rechtfertigen

Wie die nebenstehende Entscheidung zeigt, konnte offensichtlich eine Altersdiskriminierung nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Vielmehr wurde dies wegen des angenommenen Rechtsmissbrauchs gar nicht erst näher geprüft. Folgende Rechtfertigungsgründe finden sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Gemäß § 10 AGG gibt es den Grundsatz, dass an das Alter zulässigerweise angeknüpft werden kann, wenn hierdurch ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich sind.

Zum Beispiel wird dies bejaht für folgende Lebenssituationen:

  • Altersgrenzen beim Zugang zu einer Beschäftigung wegen der spezifischen Ausbildungsanforderungen
  • Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile
  • Vereinbarungen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung in einem bestimmten Alter vorsehen § 10 AGG liefert hier eine ausführliche Aufzählung, diese ist aber nicht abschließend.

Tipp
Immer wenn in Ihrer Dienststelle an das Kriterium Alter angeknüpft wird, muss geprüft werden, ob dies ausnahmsweise nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

Tipp
Diese Entscheidung zeigt eines deutlich: Auch Expert(inn)en sind nicht immer vor den Fallstricken des AGG geschützt. Hier scheint offenbar auch kein Fall vorgelegen zu haben, der ausnahmsweise die Anknüpfung an das Kriterium Alter gerechtfertigt hätte. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt, dass Anwältinnen/Anwälte mit wenig Berufserfahrung eingestellt werden sollen.

Tipp
Achten Sie als Gleichstellungsbeauftragte in Ausschreibungen stets auch darauf, dass nicht in diskriminierender Weise an eines der Merkmale des § 1 AGG angeknüpft wird. Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte zwar nur für das Merkmal Geschlecht zuständig, dennoch sollten Sie, falls Sie eine auch nur mittelbare Anknüpfung an eines der anderen Merkmale feststellen, wie hier Lebensalter, darauf zumindest im Rahmen Ihres Votums aufmerksam machen.

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