24.09.2017

Ihr Arbeitgeber lehnt die Durchführung einer Frauenversammlung ab? Das sind Ihre Rechte

Es ist bisher nicht in allen Dienststellen etabliert, dass Frauenversammlungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Daher kann es durchaus sein, dass Sie bei der Anzeige zur Durchführung Ihrer ersten Frauenversammlung auf Widerstand stoßen und Ihr Arbeitgeber die Durchführung der Frauenversammlung ablehnt.

Der Anspruch auf Durchführung einer Frauenversammlung ergibt sich aus den Frauengleichstellungsgesetzen. In den meisten Frau­engleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder ist dieser wie folgt formuliert: „Die Gleichstellungsbeauftragte kann einmal jährlich eine Frauenversammlung durchführen.“ In Thüringen bezieht die ent­sprechende Regelung auch Männer mit ein.

Ihr Arbeitgeber muss die Durchführung der Frauenversammlung zulassen

Diese Kannvorschrift bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber entschei­den kann, ob eine Frauenversammlung durchgeführt wird. Vielmehr bedeutet „kann“, dass Sie entscheiden können, ob Sie eine Frauen­versammlung einberufen oder nicht.

Durchführung mehrerer Frauenversammlungen im Jahr ist gleichstellungsrechtlich nicht vorgesehen

Faktisch heißt dies, dass Sie nur mit rechtlichen Schwierigkeiten rech­nen müssen, wenn Sie mehrfach im Jahr eine Frauenversammlung durchführen wollen. Dies könnte sich aus aktuellem Anlass ergeben, etwa wenn der Umzug Ihrer Dienststelle geplant ist oder ähnliche grundlegende Angelegenheiten, die sich in der Dienststelle verändern. In so einem Fall müssten Sie dann mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln, ob eine 2. Frauenversammlung genehmigt wird. Letztlich hängt dies von seinem Goodwill ab.

Legen Sie Ihr Veto ein, wenn der Arbeitgeber die Durchführung der Frauenversammlung ablehnt

Lehnt Ihr Arbeitgeber die Durchführung der Frauenversammlung im Grundsatz ab, und nicht etwa nur die Kostenübernahme für eine Refe­rentin oder das Catering, können Sie zunächst erst einmal versuchen, ihn durch ein Votum oder eine Stellungnahme umzustimmen.

Gelingt dies nicht, haben Sie natürlich die Möglichkeit, gegen eine erneute Ablehnung Einspruch, Widerspruch oder eine Beanstandung einzulegen. Das jeweilige Vetorecht ergibt sich aus dem für Sie ein­schlägigen Frauengleichstellungsgesetz.

Meine Empfehlung: Sprechen Sie zunächst mit der Dienststellenleitung

Sie sollten aber vorweg das Gespräch mit der Dienststellen­leitung suchen und mit ihr über die Gründe der Ablehnung sprechen. Vielleicht lässt sich ja ein Kompromiss finden. Stel­len Sie in diesem Gespräch bereits klar, dass die Rechtslage hier eindeutig ist.

Kommen Sie mit Gesprächen zur Durchführung einer Frauenversammlung nicht weiter, dann machen Sie von Ihren Rechten Gebrauch. Wie ein solches Veto aussehen kann, können Sie unserem Muster-Schreiben entnehmen.

Muster-Schreiben (Bundesbehörde): Einspruch gegen die Ablehnung der Durchführung einer Frauenversammlung

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