02.11.2019

So entsteht der Urlaubsanspruch

Anspruch auf Urlaub hat jeder Arbeitnehmer – klar. Aber wann entsteht eigentlich dieser Urlaubsanspruch? Gleich mit dem ersten Arbeitstag? Oder immer stückweise mit jeder Woche oder jedem Monat? Nein, der Gesetzgeber hat sich hierzu ein paar Regeln ausgedacht, die nicht ganz einfach zu durchschauen sind. Lesen Sie die Regeln Schritt für Schritt. 

1. Schritt: So entsteht der Urlaubsanspruch bei einem neuen Arbeitsverhältnis 

Wenn man neu eingestellt wird, muss man als Arbeitnehmer zunächst einmal 6 Monate warten, bis man Anspruch auf Urlaub hat. Man kann also beispielsweise nicht im Januar eine neue Stelle antreten und an Karneval oder zu Ostern gleich mal in Urlaub fahren. 

Anders ist es natürlich, wenn man sich bei der Einstellung oder auch später mit dem Dienstgeber auf einen solchen „vorgezogenen“ Urlaub verständigt hat. Das funktioniert. Nur einseitig können Sie oder Ihre neuen Kollegen den Urlaub eben nicht durchsetzen. Daher ist es sinnvoll, einen besonderen Urlaubswunsch gleich bei der Einstellung anzusprechen, wenn man hierfür nachvollziehbare Gründe hat.

Wenn man aber die 6 Monate abgewartet hat, entsteht der Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr, obwohl man ja eigentlich erst Urlaub für 6 Monate „verdient“ hat. 

  • Beispiel 1: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1. – der Anspruch auf vollen Urlaub entsteht am 1.7. 
  • Beispiel 2: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.3. – der Anspruch auf vollen Urlaub entsteht am 1.9. 
  • Beispiel 3: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.7. oder später – der Anspruch auf vollen Urlaub entsteht in diesem Kalenderjahr gar nicht.

2. Schritt: So entsteht der Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis 

Wenn ein Arbeitnehmer den Einstieg in das Arbeitsverhältnis einschließlich der Urlaubsfragen gut gemeistert hat und in das 2. Jahr der Beschäftigung geht, braucht er nicht mehr so lange zu warten. Im Gegenteil: Der volle Urlaubsanspruch für das ganze Kalenderjahr entsteht dann bereits am 1.1. Man kann also gleich zu Beginn des Jahres eine längere Urlaubsreise machen, auch wenn man den Urlaub eigentlich erst im Laufe des Jahres „verdienen“ muss. 

3. Schritt: In diesen Fällen gibt es einen Teilanspruch auf Urlaub 

In einigen Fällen gibt es Anspruch zumindest auf Teile des Jahresurlaubs Regelungen hierzu finden sich in § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Beim vollen Urlaubsanspruch geht es sozusagen „von 0 auf 100“ ohne Zwischenschritte. 

Es gibt aber durchaus Fälle, in denen man mit dem Urlaubsanspruch zwischen diesen Extremen landet. Das gilt vor allem für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis in der 2. Jahreshälfte beginnt und man somit – wie oben gesehen – keinen vollen Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr erwerben kann. In diesem Fall bekommt man immerhin einen Teilurlaubsanspruch, und zwar in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis in dem Jahr bestanden hat. 

Spezielle Regelungen gibt es auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis am Ende kein volles Kalenderjahr mehr umfasst. Insbesondere wird der am 1.1. im laufenden Arbeitsverhältnis entstandene Anspruch nachträglich wieder auf einen Teilanspruch pro Monat gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis im 1. Kalenderhalbjahr endet. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen erst im 2. Halbjahr, behält der Mitarbeiter den vollen Urlaubsanspruch. 

Allerdings muss auch bei einer Beendigung im 1. Kalenderhalbjahr zu viel genommener Urlaub nicht in irgendeiner Weise finanziell rückabgewickelt werden. Insofern kann ein Mitarbeiter unter Umständen tatsächlich einen Vorteil haben, wenn er schon früh im Jahr einen ausgiebigen Urlaub nutzt. Zumindest theoretisch müssten Sie bzw. Ihr Kollege sich in einem solchen Fall den schon genommenen Jahresurlaub bei einem neuen Arbeitgeber anrechnen lassen. Allerdings nehmen erfahrungsgemäß bei Weitem nicht alle Arbeitgeber eine solche Anrechnung vor. 

Tipp für Sie: Achten Sie darauf, dass Ihr Dienstherr bei der Berechnung richtig rundet. In der Praxis werden Urlaubsansprüche oft ganz genau mindestens eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Das ist aber nicht immer korrekt. Denn Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, § 5 Abs. 2 BUrlG. 

Beispiel: 6,66 Urlaubstage (20 Urlaubstage / 12 Monate x 4 Monate) werden zu 7 Urlaubstagen aufgerundet. 

Aber Achtung: Umgekehrt sind Bruchteile unterhalb eines halben Tages jedoch nicht abzurunden! 

Beispiel: 3,33 Urlaubstage (20 Urlaubstage / 12 Monate x 2 Monate) bleiben hingegen 3,33 Urlaubstage. 

4. Schritt: In diesen Fällen entsteht Urlaubsanspruch sogar ohne Arbeit 

Es ist tatsächlich möglich, dass Urlaubsanspruch auch ganz ohne Arbeit entsteht. Vor allem durch die Rechtsprechung des EuGH wurde diese Möglichkeit stark ausgeweitet. Auf jeden Fall wird die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht durch Krankheit gehindert. Und sogar wenn das Arbeitsverhältnis ruht, beispielsweise weil der Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann Urlaubsanspruch entstehen. 

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