24.11.2017

Bewerbungsgespräche: Ihre Beteiligungsrechte als SBV

Ihr Recht im Rahmen von Bewerbungsgesprächen ist in §§ 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelt. Liegen Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vor, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ist die rechtliche Voraussetzung für Ihre Beteiligung als Schwerbehindertenvertretung. Wenn der Arbeitgeber das Ende der Bewerbungsfrist nicht abwartet, sondern schon vorher erste Bewerbungsgespräche führt, können Probleme entstehen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn sich zunächst keine schwerbehinderten Menschen bewerben, die Bewerbungsgespräche ohne Ihre Beteiligung gestartet werden und dann doch noch eine Bewerbung einer oder eines Schwerbehinderten eingeht. Genau solch einen Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im letzten Jahr zu entscheiden (17.3.2016, Az. 9 TaBV 128/15).

Verdeckte Auswahlgespräche vor Bewerbungsende

In einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung war die Praxis strittig, dass vom Arbeitgeber bei internen Bewerbungen verdeckte Auswahlgespräche schon vor Ende der Bewerbungsfrist unter der Bezeichnung „Evaluation“ geführt wurden. Wenn bis zum Zeitpunkt dieser Gespräche keine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorlag, wurde die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt. Nichtsdestotrotz: Wenn später noch die Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Kandidaten einging, fand keine Nachbesserung statt. Die Schwerbehindertenvertretung klagte gegen diese Einschränkung ihrer Rechte.

So urteilte das LAG Hessen

Das LAG Hessen gab ihr in wichtigen Punkten recht. Das Verfahren vorgezogener Bewerbungsgespräche ohne Schwerbehindertenvertretung ist bei endgültiger Bewerberlage mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerbern nicht rechtmäßig. In der Begründung bezieht sich das Gericht sowohl auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch auf Begründungen der einschlägigen Vorschriften aus § 95 Abs. 2 SGB IX im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens.

Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss Ihr Arbeitgeber Sie als Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten. Danach steht Ihnen ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht zu, wenn sich ein schwerbehinderter oder ein ihm gleichgestellter Mensch um eine Stelle bewirbt.

Somit sollten Sie als SBV schwerbehinerte Bewerber vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren schützen. Diese Rechte gehen aus § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hervor (BAG, 17.8.2010, Az. 9 ABR 83/09). Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht umfasst auch die Teilnahme am Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten in § 81 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 SGB IX in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX näher ausgestaltet. Hierzu führt das BAG in einer weiteren Entscheidung (15.10.2014, Az. 7 ABR 71/12) nachfolgendes ausdrücklich aus:

Bewerbungsgespräche: Ihre Rolle als SBV

„Danach ist die Schwerbehindertenvertretung von Anfang an in das Auswahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zu gewährleisten. Sie soll an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Dazu stehen ihr das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu.“

Die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in das Auswahlverfahren „von Anfang an“ erfährt dieses Verständnis auch in der Literatur. So wird davon ausgegangen, dass man die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nur so auslegen kann, dass die Schwerbehindertenvertretung berechtigt und verpflichtet ist, am gesamten Bewerbungsverfahren teilzunehmen, wenn es schwerbehinderte Bewerber gibt. Folglich schließt diese Regelungen das Beisein der SBV in Bewerbungsgesprächen ein.

Tipp: Achten Sie auf die genaue Einhaltung Ihrer Rechte bei Stellenbesetzungen. Sie können das einfach anhand der nachstehenden Checkliste prüfen. Im Zweifel lohnt sich der Weg zum Arbeitsgericht. Die Rechtsprechung ist voll auf Ihrer Seite.

Checkliste: Werden meine Rechte als SBV bei Stellenbesetzung eingehalten?

  1. Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX)
  2. Teilnahme an allen Bewerbungsgesprächen in Stellenbesetzungsverfahren mit schwerbehinderten Bewerbern (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX)
  3. Anhörung durch den Arbeitgeber vor Entscheidung (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)

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