14.11.2019

Helfen Sie behinderten Jugendlichen, einen Ausbildungsplatz zu finden

In vielen Großbetrieben ist die Entscheidung, wer im August oder September als Auszubildender neu anfangen kann, schon längst gefallen, wenn Sie diese Zeilen lesen. Viele Entscheidungen über die Besetzung der Ausbildungsstellen 2019 stehen aber noch aus. Zudem gibt es auch dort, wo eigentlich schon alles entschieden sein sollte, möglicherweise noch freie Plätze, die noch besetzt werden müssen. 

Als Schwerbehindertenvertretung ist Ihr Engagement für die Einstellung behinderter Auszubildender eines Ihrer schwierigeren Projekte. Gerade wenn die behinderten Bewerber im geregelten allgemeinen Bewerbungsverfahren keinen Platz erlangen, weil andere Kandidaten geeigneter erscheinen, setzen komplizierte Abwägungsprozesse ein: Wie weit können den behinderten Bewerbern besondere Zugangs-, Ausbildungs- und Prüfungserleichterungen zugebilligt werden? 

Diese zentrale Frage kann man oft nur für den Einzelfall entscheiden. Es fällt dabei auf, dass sich die Unternehmen scheinbar mit einigen Behinderungen „leichter“ tun als mit anderen. Unternehmen sind oft eher bereit, einen sehbehinderten Menschen einzustellen als einen mit einer „diffusen“ Beeinträchtigung in den Bereichen Lernen oder Verhalten. 

Gerade hier ist aber die Nachfrage zahlenmäßig viel größer. Diese Jugendlichen scheuen sich zudem oft – besonders wenn sie schon einmal woanders gescheitert sind –, sich offensiv zu bewerben. Schnell wird dann das – unzutreffende – Urteil von den „normalen“ Kollegen gefällt: „Der will ja gar nicht.“ 

Bei solch komplexen Problemlagen sind Sie als SBV schnell überfordert: zumindest zeitlich, manchmal auch in der Sache. Hinzu kommt, dass die Leistungen der Reha-Träger und der Integrationsämter gerade beim Start eines Ausbildungsverhältnisses nur schwer zu durchschauen sind. 

Wenn das Ausbildungsverhältnis insbesondere in den ersten 6 Monaten gefährdet wird, ist es in vielen Fällen sehr schwer, eine externe Hilfe rechtzeitig in den Betrieb zu holen. Die Integrationsämter sind nicht zuständig. Die Bundesagentur ist zwar für die berufliche Ersteingliederung Jugendlicher zuständig. Sie hat aber weder einen eigenen Außendienst für solche Fragestellungen, noch arbeitet sie wirklich mit den Integrationsfachdiensten (IFD) zusammen. 

Die externe Hilfe muss präventiv schon bei Ausbildungsabschluss geregelt werden

Meine persönliche Erfahrung ist, dass sich Schwierigkeiten in Ausbildungsverhältnissen rasend schnell entwickeln können. Frustrierend für den behinderten Jugendlichen, aber auch für die wohlmeinenden Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Eine externe Begleitung sollte deswegen mit der Agentur oder dem Integrationsamt schon bei Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. 

Erfolgsbeispiel eines begleiteten Azubis in Hessen

In Hessen habe ich sehr gute Erfahrungen in einer solchen Angelegenheit gemacht: Der Arbeitgeber bot einen Arbeitsvertrag an, der nur unter der Bedingung der Bereitstellung einer IFD-Begleitung von Anfang an Gültigkeit erlangen sollte. Die Gründe dafür hatte der Schwerbehindertenvertreter aufgrund der Behinderung des Jugendlichen bei Einstellung dem Integrationsamt dargelegt. 

Den Datenschutz haben sie penibel eingehalten. Der Jugendliche offenbarte sich der Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeber brauchte so keine detaillierte Kenntnis der Behinderung. Für die Bewilligung des Integrationsamts lieferte die SBV quasi im Auftrag des Arbeitgebers und des behinderten Jugendlichen die notwendigen Nachweise. Vom Integrationsamt wurde eine IFD-Begleitung bereitgestellt – aus Mitteln des „Hessischen Perspektivprogramms zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen – HEPAS II“ (https://tinyurl.com/ hessisches-Perspektivprogramm). 

Da sich die Programme der Integrationsämter von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, weise ich Sie auf die Maßnahmen der Agentur für Arbeit hin, die bundesweit für Jugendliche mit Behinderung bzw. benachteiligte Jugendliche möglich sind. Unterstützen Sie den angehenden Azubi dabei, gezielt dort nach der begleiteten betrieblichen Ausbildung bzw. der assistierten Ausbildung zu fragen. Sollte die Aufnahme in eine solche Maßnahme nicht möglich sein, aber eine Beeinträchtigung im Lernen vorliegen, könnten alternativ von Anfang an ausbildungsbegleitende Hilfen beim theoretischen Lernen bewilligt werden, um einem Scheitern in der Berufsschule vorzubeugen. 

Praxistipp: Nicht abschrecken lassen 

Setzen Sie sich für die Ausbildung behinderter Jugendlicher in Ihrem Unternehmen ein, auch wenn Sie damit einen schweren Weg betreten. Klären Sie aber mit der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt – möglicherweise auch mit dem IFD direkt –, welche Hilfen es in Ihrem Bundesland vom ersten Tag des Ausbildungsverhältnisses an gibt. Fordern Sie diese Leistung unbedingt ein. Sie helfen damit dem Betrieb und dem Jugendlichen. 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Tarifliches Urlaubsgeld und Rückzahlungsklausel

In diesem Fall hat sich ein Arbeitgeber etwas ganz Gemeines ausgedacht: Er hatte ein tarifliches Weihnachtsgeld zu zahlen. Da er es nicht allen Arbeitnehmern gönnte, ließ er sich einen Zettel unterschreiben, wonach die... Mehr lesen

23.10.2017
Bundesagentur für Arbeit stellt App zum Download

Jetzt können Sie sich noch leichter über Ihre Wunschberufe informieren. Ein App ist ein kleines Programm, das sich auf Smartphones und anderen Mobilgeräten installieren lässt. Unter Berufe.tv gibt es nun ein App, dass die... Mehr lesen