19.08.2009

Gleitzeitmodelle für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen haben Grenzen

Allgemein werden die Rahmenbedingungen zur Einführung und Durchführung von Gleitzeitmodellen in Unternehmen durch tarifvertragliche Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Dadurch werden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zugunsten einer eigenverantwortlichen Gestaltung der Arbeitszeit und Arbeitszeitlage durch die Arbeitnehmer gelockert.

Besondere Arbeitszeit- und Pausenregelungen für Jugendliche

Nach § 18 Abs. 2 ArbZG gelten für Personen unter 18 Jahren die besonderen Schutzbestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG). Daraus ergeben sich besondere Rahmenbedingungen für die Anwendung von Gleitzeitmodellen auf jugendliche Arbeitnehmer. Sofern Sie als Arbeitnehmer noch nicht volljährig sind, gilt für Sie gemäß § 8 Abs. 1 JarbSchG eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden. Daraus ergeben sich insbesondere für quantitative Gleitzeitmodelle Grenzen hinsichtlich der Möglichkeit, Arbeitszeit auf Ihrem Arbeitszeitkonto anzusparen. Darüber hinaus gelten für Jugendliche auch besondere Pausenregelungen. Während das Arbeitszeitgesetz nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden zwingend eine Pause vorschreibt, dürfen Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt werden.

Mehr Schutz auch für werdende Mütter

Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten ebenfalls besondere Schutzbestimmungen. In Ergänzung zum Arbeitszeitgesetz regelt das Mutterschutzgesetz in § 8 die tägliche Arbeitszeit. Demnach gilt je nach Alter der werdenden Mutter eine maximale Arbeitszeit von acht bzw. 8,5 Stunden pro Tag.

Beschränkte Möglichkeiten für Arbeitszeitkonten

Bei der Einführung von qualifizierten Gleitzeitmodellen ist zu beachten, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen besonderen Schutzbestimmungen unterliegen. Neben Jugendlichen und werdenden Müttern gelten ferner auch Schwerbehinderte als schutzbedürftig. Für die betroffenen Gruppen ist bedingt durch die gesetzlich eingeschränkten Tages- bzw. Wochenarbeitszeiten ein Ansparen von Arbeitszeit auf einem persönlichen Arbeitszeitkonto nur bedingt möglich. Eine Anwendung der jeweiligen tariflichen oder betrieblichen Gleitzeitvereinbarung ist daher auch nur eingeschränkt anwendbar.

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