17.08.2009

Wenn Sie die neue Stelle gar nicht erst antreten: für eine Vorabkündigung gelten die gleichen Fristen

Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber die Stelle kündigen wollen, bevor Sie Ihren Job überhaupt angetreten haben, gelten hierfür die üblichen Fristen.

So ist die Lage:

Weder Sie noch Ihr Arbeitgeber müssen für eine Kündigung den Arbeitsbeginn abwarten. Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in jedem Fall wirksam.

Die üblichen Fristen gelten auch bei einer vorzeitigen Kündigung

Haben Sie beispielsweise eine sechsmonatige Probezeit vereinbart und hierfür die übliche gesetzliche Vierwochenfrist zum 15. oder zum nächsten Monatsanfang festgelegt (oder gegebenenfalls auch eine verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist), müssen Sie und natürlich auch Ihr Arbeitgeber diese auch einhalten, wenn Sie schon vorher kündigen wollen.

In diesen vier Fällen gelten tarifliche Kündigungsfristen

Manchmal legen Tarifverträge kürzere Kündigungsfristen fest. Diese tariflichen Kündigungsfristen gelten für Sie aber nur in den folgenden Fällen:

  1. Sie und Ihr Arbeitgeber sind jeweils tarifgebunden.
  2. Der Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt.
  3. Der Tarifvertrag wird bei dem Arbeitgeber in betrieblicher Übung ständig angewandt.
  4. Die Anwendung des jeweiligen Tarifvertrags ist arbeitsvertraglich vereinbart. Es ist auch zulässig, nur die tariflichen Kündigungsfristen zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren.

So läuft es

Wie bei einer regulären Kündigung beginnt auch hier die Frist zu laufen, sobald das Kündigungsschreiben zugestellt ist – im Zweifel also vor Arbeitsbeginn. Endet die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Kündigung noch vor dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsbeginn, dann entfällt die Anstellung vollständig.

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