21.06.2010

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 4 – Straßenverkehrsunfälle

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist aber, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Sie über verschiedene Fälle informieren, in denen Sie unter Umständen keinen Anspruch haben. Damit Sie im Vorfeld wissen, was Sie besser nicht tun sollten.

Heute: Straßenverkehrsunfälle 
Grundsätzlich sind Unfälle im Straßenverkehr so zu bewerten, dass sie nicht selbstverschuldet sind. Kaum ein Arbeitnehmer wird bewusst und mit Vorsatz einen Verkehrsunfalls verursachen. Allerdings macht die Rechtsprechung starke Einschränkungen.
Sie sieht die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung in Folge eines selbst verursachten Verkehrsunfalls als selbstverschuldet an, wenn der Arbeitnehmer Verkehrsvorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Arbeitnehmer dürfen ihre Gesundheit einfach nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Beispiele dafür sind:

  • Überhöhte Geschwindigkeit ohne ausreichende Sichtverhältnisse
  • Überanstrengung wegen überlanger Autofahrt
  • Telefonieren während der Fahrt
  • Vorfahrtsverletzungen
  • das Überfahren einer auf Rot geschalteten Ampel
  • das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes

Bei Trunkenheitsunfällen wird eine Arbeitsunfähigkeit regelmäßig als selbstverschuldet angesehen.

Sie sehen also, dass erhebliche Verkehrsverstöße auch Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben können: Sie erhalten keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von Ihrem Arbeitgeber!

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