Arbeitnehmer unterliegen immer wieder dem Irrtum, dass ihnen bei jeder Kündigung eine Abfindung zustehen würde. Damit Ihnen das nicht passiert, finden Sie hier die möglichen Anspruchsgrundlagen für eine Abfindung.
Anspruchsgrundlagen für Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes |
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Gesetzliche AnspruchsgrundlagenAbfindung bei betriebsbedingter Kündigung |
Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das GerichtWenn sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses ergibt, dass ihre Kündigung wegen Verstoßes gegen das KSchG wohl unwirksam ist, gleichwohl entweder Ihnen oder dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einer Partei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Diesen Antrag können sie oder Ihr Arbeitgeber bis zum Ende des Verfahrens stellen, Rechtsgrundlage sind §§ 9, 10 KSchG. |
Abfindung zum NachteilsausgleichEin Sonderfall aus dem Betriebsverfassungsrecht. Diese Möglichkeit haben Sie, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat ver-einbarten Interessenausgleich (Sozialplan) abweicht. Sie können dann beim Ar-beitsgericht klagen und beantragen, dass Ihr Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zum Nachteilsausgleich verurteilt wird, § 113 Betriebsverfassungsgesetz. |
Sonstige Anspruchsgrundlagen |
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Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen VergleichHäufiger Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht. Sie und Ihr Arbeitgeber einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung beendet wird. |
Abfindung aus TarifvertragIn einigen Tarifverträgen sind Ansprüche auf die Zahlung von Abfindungen bei Betriebsänderungen enthalten. Kommt es zu solchen Betriebsänderungen, besteht der Anspruch für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer. Ob Sie dazu gehören, können Sie in der Regel aus dem Tarifvertrag ablesen. |
Abfindung aus SozialplanWenn Ihr Arbeitgeber wegen betrieblicher Änderungen einen Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart, so wird oft als Ausgleich für die Änderungen im Wege einer Betriebsvereinbarung eine Abfindung ausgehandelt. In der Betriebsvereinbarung wird dann detailliert stehen, welcher Abfindungsanspruch Ihnen zusteht. |