25.01.2010

Urlaub und Urlaubswünsche – Anordnung von Urlaub

Frage: „Ich habe heute eine Mitteilung meines Arbeitgebers bekommen. Darin heißt es: Hallo Kollegen, bitte verplant Euren gesamten Jahresurlaub und stellt die Anträge bis zum 27.01.2010. Nach Eingang der Anträge werden diese in der Jahresübersicht eingetragen/geprüft und nach Möglichkeit genehmigt. Jeder Techniker muss künftig im Antragsformular seinen Vertreter namentlich benennen bzw. eine entsprechenden Bearbeitungsvermerk verfassen. Eine Stornierung der Anträge ist künftig nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Chef möglich“. Ich weiß doch jetzt noch nicht, wie ich meinen Urlaub im gesamten Jahr gestalten soll. Ist das vom Arbeitgeber so rechtmäßig?“ 

Antwort: Das ist so rechtmäßig, ja! Stellen Sie sich nur einmal vor, Ihr Arbeitgeber würde 4 Wochen Betriebsferien anordnen. Dann haben Sie diese 4 Wochen auch Urlaub zu nehmen. Im Regelfall ist es für alle Beteiligten sinnvoll, den Urlaub langfristig zu planen. Dann weiß jeder Bescheid, wann er Urlaub bekommt und wann nicht.

Wichtig: Ihr Arbeitgeber kann anordnen, dass Sie Ihre Wünsche nennen. Unterlassen Sie dies, können Sie sogar mit einer Abmahnung rechnen! Oder Sie werden in diesem Fall so eingeplant, wie es Ihrem Arbeitgeber passt. Dann kann es auch dazu kommen, dass Sie Urlaub nehmen müssen, wenn Sie es gar nicht wollen.

Ordnet Ihr Arbeitgeber allerdings mehr Betriebsurlaub an, als Ihnen überhaupt Urlaub zusteht, ist das sein Problem. Das kommt bei Teilzeitkräften häufiger vor. In keinem Fall darf er einfach Urlaub von kommenden Jahr oder Lohn abziehen.

Also: Es ist durchaus üblich, dass Arbeitnehmer in Betrieben Ihren gesamten Jahresurlaub zu Beginn eines Jahres mitteilen und beantragen müssen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Lohnpfändung – das ist pfändbar

„Herr Schrader, bei mir steht wieder eine Lohnpfändung an. Was ist eigentlich alles pfändbar außerhalb der Pfändungsfreigrenzen?“ Was alles nicht zum pfändbaren Lohn gehört, ergibt sich aus § 850a der... Mehr lesen

23.10.2017
Heimliche Übertragung der Betriebsratssitzung

Eine Arbeitnehmerin war seit über 20 Jahren als Verkäuferin tätig. Kurz vor Beginn ihrer allerersten Betriebsratssitzung wurde sie auf ihrem Handy angerufen. Sie verließ den Sitzungsraum und als sie zurückkam, soll die... Mehr lesen